344 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

übersehen wurden oder für die entfernt lebenden und oberflächlichen Beurtheiler
verborgen blieben. Bald hernach flackerte die Flamme der französischen Republik,
welcher Anfangs in der öffentlichen Meinung der Enthustasmus zu gut kam,
welchen die Principien der Constituante, die donnernden Reden gegen die
Lettres de Cachet, die Erstürmung der Bastille erweckt hatten, bis freilich die
Excesse der Jacobiner, der Septembriseurs, des Convents bei den Bessern und
nicht ganz Verblendeten die anfängliche Bewunderung in Entsetzen und Abscheu
verwandelten. Aber die transatlantische Morgenröthe, welche von Westen rück⸗
wärtsstrahlte, unterhielt die republikanischen Tendenzen. Viele erwarteten von
der dreifarbigen Fahne und den lockenden Verheißungen französischer Heerführer
und Sendlinge die Beseitigung der feudalen Uebelstände, indem sie darüber die
innern Zustände der französischen Republik aus dem Auge verloren, und schlechte
Menschen speculirten auf persönliche Vortheile durch Anschmiegen an französische
Bajonette. Diese sehr verschiedenartigen Sympathieen für antike, nordamerika—
nische, französische Republik haben sich fortgepflanzt, unterhalten und gestärkt
durch die entsprechende Tages- und andere Literatur, zum Theil vorsichtig un—
ter dem Mantel der constitutionellen Freiheit. Die Julius-Revolution, die
Februar-Revolution zündeten von neuem, begeisterten viele enthusiastische Jüng⸗
linge und erweckten bei vielen Männern reiferen Alters die frische Hoffnung
ihre Gelüste durch Demokratisirung Deutschlands und anderer Staaten zu er⸗
füllen. Aber es ist Thatsache, daß die Mehrzahl der angesehensten Publicisten
und der Einsichtigen wirklich die constitutionelle Monarchie, die gesetzlich gere⸗
gelte Freiheit verlangt, überzeugt, daß die republikanische Staatsform, wo sie
nicht auf geschichtlicher Entwickelung beruht, für die Zustände der europäischen
Gesellschaft nicht paßt. Es wird als ausgemacht betrachtet, daß besonders die
Demokratie, welche von den wirklichen oder angeblichen Republikanern aus—
schließlich angestrebt wird, nur für kleine Staaten ausführbar ist, die Verstän—
digen wollen nicht republikanischer sein als der Genfer Bürger Rousseau.
Den Zeugnissen desselben, welche wir B. VlI. d 22. angeführt haben, müssen
wir den Ausspruch beifügen, welcher sich im III. Buche IV. Cap. das Contrat sobial
 findet: »S'il y avait un peuple de Dieux, il se gouvernerait démocratiquement;
 un gouvernement si parfait ne convient pas à des hommes. «
Es ist bekannt, daß Montesquieu die Tugend als Lebensprincip der
Republik, besonders der Demokratie bezeichnet Espr. d. LL. Liv. III.). Man
fieht nicht, welche Beweggründe den selbstgefälligen Kritiker Tracy (Comment.
 sur PEspr. d. LL. Liv. III. u. VIII.) bestimmen die Lehre Montes—
quieu's zu bemängeln. Alle Bemerkungen Tracy's zusammengenommen, wüß—
ten wir aus denselben kein bestimmtes Resultat zu erheben, welches geeignet
wäre den von Montesquieu wohl begründeten Satz zu widerlegen. Einfach
und bündig stützt er denselben darauf, daß in der Monarchie und der Aristokratie