350 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
der Besitzenden fordert daher nothwendig die Abhängigkeit der Arbeiten—
denz anderseits fordert die persönliche Freiheit und das Interesse
des Arbeiters Befreiung von dieser Abhängigkeit und möglichsten Antheil
am Besitz. Mithin sind in jedem (wirklichen) Staate zwei Interessen, die sich
absolut ausschließen und dennoch in der Persönlichkeit nothwendig begründet
sind. Die Lehre von der Volkswirthschaft zeigt, daß der Besitz, um
ein großer zu werden, ein dauernd zusammengehaltener sein muß; die Lehre
von der Gesellschaft zeigt, daß dieses geschieht durch Familie und Er b—
recht. Die Vertheilung des Besitzes wird daher Vertheilung an ge—
wisse Geschlechter, welche durch die Gleichartigkeit der Verhältnisse einen Stand
bilden. Dem Erbrechte des Besitzes entspricht das Erbrecht des Nicht—
besitzes, dem Stande der Besitzenden der Stand der Nichtbe—
sitzer (Arbeiter) und der Gegensatz der Interessen beider Stände ist eine noth—
wendige Thatsache im Leben der Gemeinschaft. Mit a. W. die reine De—
mokratie oder Republik, wo der Gesammtwille identisch wäre mit der Gesammt⸗
heit aller Einzelwillen ist nach der menschlichen Natur eine absolute Unmöglich—
keit. Jede wirkliche Demokratie ist daher nur eine mit Mängeln und
Uebelständen behaftete Nachbildung der reinen Demokratie und kann als
solche für bestimmte Verhältnisse zweckmäßig oder das relativ beste sein,
aber keineswegs absolut und allgemein der Monarchie, insbesondere der ge⸗—
mäßigten oder beschränkten Monarchie vorzuziehen. Für viele Völker oder Ver⸗
hältnisse ist diese letztere das allein zweckmäßige oder nothwendige und es gibt
Demokratieen, welche einer wohl geordneten Monarchie weit nachstehen. Diese
Lehre von dem Gegensatze der Interessen der Besitzenden und der Nichtbesitzen⸗
den (der eoörrοον und der qcroqοιY die Erbsünde der Republik, der Stein des
Anstoßes für die Herrschaft der Gerechtigkeit und den innern Frieden, hat vor
mehr als zweitausend Jahren Aristoteles klar gemacht.
So lange der reine Republikanismus, lehrt Stein weiter, und die reine
Demokratie die materiellen Verhältnisse und die daraus entspringenden In—
teressen nicht in sich aufnehmen (nach obigem ein Widerspruch) können sie auch
von diesen nicht geachtet werden. Eigenthümliche Ereignisse können ihnen für
einen Augenblick die Staatsgewalt in die Hände geben; allein keine Macht der
Welt kann die Staatsgewalt in ihren Händen erhalten. Sobald in einem
königlichen Staate die Volkssouveränität als Princip anerkannt wird,
wird sogleich die Souveränität der Gesellschaft die Grundlage der
wirklichen Staatsordnung. Eine Theorie, welche dieses nicht anerkennt,
gehört der abstracten Philosophie an und ist ohne praktische Bedeutung.
Stein hat hier die Februar-Revolution und die Geschichte der zweiten
französischen Republik im Auge: wir können aber nicht zugeben, daß die reine
Republik, wie er sie in dem Vorigen darstellt, nur einen Augenblick durch