354 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
herrschen will, ist nach seiner Lehre eine Usurpation. Selbst die Delegation von
Seite des Volkes kann nur als ein widerrufliches, der Genehmigung des Vol⸗
kes unterworfenes Mandat gültig sein. Die Souveränität selbst kann nie de—
legirt, nie vom Volke veräußert werden. Jene Herrschaft oder eine Delega—
tion, welche nicht der beständigen Controle unterworfen bleibt, ist vom Uebel
und wird mißbraucht, wenn auch die Regierung das Gemeinwohl oder die öffent⸗
liche Meinung als Richtschnur ihrer Handlungen erklärt. Selbst die aus Volks—
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finden vor diesem Priester der absoluten Volkssouveränität keine Gnade. Die
Autorität in der eigentlichen Bedeutung (von einer theokratischen Autorität
will Bernal nichts wissen) ist identisch mit der Souveränität. Sie ist nach
der Etymologie des Wortes die höchste Gewalt (sSuper omnia) und muß
formell als infallibel respectirt werden. Man soll ihr unbedingt gehorchen;
sie ist unbeschränkt und unwiderstehlich; sie ist die Seele der politischen Körper,
wie die Vernunft die Seele des Individuums ist. Wenn die Souveränität der
Gesammtheit in ihre Rechte eingesetzt wird, dann werden wir keine Revolutio—
nen, keine Conflicte mehr haben. Sie gebührt nicht der materiellen Gewalt,
noch den Doctrinen der Gelehrten, der Wissenschaft. Der Gelehrte kann irren,
durch Leidenschaften geleitet werden. Nur die Gesammtheit kann nicht irren
über ihr Interesse; jeder Einzelne weiß am besten, wo ihn der Schuh drückt;
das Ergebniß aller Einzelwillen ist das Kriterium des wahren Volkswillens.
Es wird nicht gerade Einstimmigkeit erfordert, sondern die Minderheit muß sich
der Mehrheit unterwerfen, vorbehältlich des Rechtes, alle Mittel der Ueberzeu⸗
gung anzuwenden, um die Mehrheit für sich zu gewinnen, und abzuwenden,
was sie für ungerecht oder böse hält. Ueber dieser Souveränität steht auch nicht
etwa ein an sich gültiges Rechtsgesetz; es ist vielmehr die Autorität (Souverä⸗
nität) welche feststellt, was recht oder unrecht sei. Ein absolutes, stets gültiges
Rechtsgesetz giebt es nicht; es gab Völker, welche für recht hielten die Alters—
plagen ihrer abgelebten Eltern zu verkürzen; andere Völker betrachteten die
Aussetzung neugeborner Kinder für erlaubt. Sokrates achtete sich für verpflich—
tet, den Giftbecher zu leeren, welchen ihm das Gericht zugekannt hatte. Was
die öffentliche Meinung eines Volkes oder eines Zeitalters für
recht erklärt, muß als Recht gelten. Die opinion publiqueé ist die allein
berechtigte Autorität im Staate,. Wenn ihre Herrschaft gesichert ist,
so ist die Staatsform, der Organismus der öffentlichen Behörden ziemlich
indifferent. Doch hat die Einheit der delegirten Staatsgewalt, insbesondere
die Erbmonarchie große Vorzüge. Doch gibt der Verfasser zu verstehen,
daß die Zukunft den Fortschritt machen dürfte, einem lebenslänglichen
Wahlfürsten die Direction des Staatsmechanismus zu über—
ragen.