9. Die Republiken.

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Wir haben nicht nöthig, den Lesern dieses Handbuches, nach dem was in
den frühern Abschnitten enthalten, zu sagen, daß wir weit entfernt sind uns zu
diesem Koran der absoluten Demokratie zu bekennen. Aber wir wollten einige
Vorschlaͤge erwähnen, wie Bernal seine autorité de Popinion publique in die
Wirklichkeit einführen und die Schwierigkeiten, womit diese verbunden ist, über⸗
winden will, theils um des Praktischen willen, was einem Theil dieser Vorschläge
in gewissem Maaße zukommt, theils um das Ueberspannte gewisser Artikel zu zei⸗
gen und nachzuweisen, daß die Demokratie auch bei einem solchen Organismus
mit großen Mängeln behaftet bleibt. Da Bernal die Demokratie nicht bloß für
kleine Staaten sondern auch für solche von größerem Gebietsumfange als mög⸗
lich darstellen will, so unterscheidet er die allgemeinen Interessen und Angele⸗
genheiten eines großen Staates von den öffentlichen Augelegenheiten kleinerer
Kreise Provinzen, Gemeinden u. s. w.) und verlangt ein bedentendes Maaß
von Decentralisation und Autonomie der Localitäten und Corporationen. Wir
halten diesen Vorschlag allerdings für sehr zweckmäßig und er trifft zusammen
mit den Ansichten vieler französischen und deutschen Publicisten, welche von
ganz andern Standpunkten ebenfalls die Decentralisation der Staatsverwal⸗
tung empfehlen. Demnach aber ist der charakteristische Hauptgedanke des Apo⸗
stels der Demokratie, daß jedes Gesetz der allgemeinen Abstimmung (Comices
nationaux) unterworfen werden und nur durch diese Gültigkeit erlangen soll:
Um dieses ausführbar zu machen und die zu befürchtenden Uebelstaͤnde zu ver⸗
hüten, schlägt er verschiedene Bestimmungen vor, welche einzeln manches Zweck⸗
maͤßige enthalten und in ihrer Gesammtheit und Zusammenwirken eine gewisse
Probabilität für die Ausführbarkeit seines Systems erzeugen. Er verwirft
grundsätzlich die Delegation der gesetzgebenden Gewalt an eine durch Volks⸗
wahlen gebildete Versammlung von Repräsentanten. Er läßt sich eine solche
nur gefallen unter der doppelten Bedingung: 1) daß die Abgeordneten durch ge⸗
naue Aufträge ihrer Mandauten gebunden wären, 2) daß ihre Beschlüsse erst
durch das allgemeine Stimmrecht gültig werden. Das s. g. constitutionelle
System verwirft er in allen Gestaltungen, die es in England und seit 1789 in
Frankreich angenommen hat. » Ce régime prévaut genéralement dans les sodiétèés
 Européennes malgré ses nombreux défauts. En supposant que l'on
remédiât à la division des pouvoirs et que l'on rendit à la souveraineté
publique son indispensable unité en la concentrant au sein de la Chambre
slective, à laquelle on subordonne la couronne, cette ambélioration resterait
 insuffisante, parcequ'il pourrait arriver, que des élus ainsi abandonnés
 à leur libre arbitre sans instructions précises pour les éelairer et les
contenir, neltgouverneéraient pas selon le voeu le plus général et Pautorité se
verrait dans ce cas désobéie. Le principe primordial, celui de Pautorité
du plus grand nombre F'altérerait: Popinion des représentants so super-