356 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
poserait à celle des représentés et P'oligarchie ou gouvernement de tous
par quelquesuns se substituerait à la démocratie ou gouvernement de
ous par tous (Thôorie t. II. p. 206). « Wir verschonen unsere Leser mit der
leichten Kritik dieser Vergötterung de l'opinion du plus grand nombre. Die
Sucht eines hyperdemokratischen Mißtrauens in alle auch durch Volkswahlen
bedingte gesetzliche Gewalt constituirter Behörden, wovon wir auch in der
Schweiz bedeutende Regungen verspüren, werden wir in dem Abschnitte von
der Verfaffung der V. St. in N.-Amerika näher besprechen, wo dieser Punkt
während einer längern Zeit in der Praxis verfochten und von den trefflichsten
und einsichtigsten Männern in Schriften und Reden erörtert worden ist. Hier
genügt es beizufügen, daß Bernal sein Verdammungsurtheil über die Reprä—
sentativ-Verfassung noch mit andern Motiven unterstützt und die (von andern
aus entgegengesetztem Standpunkte ebenfalls geschilderten) Täuschungen des
ronstitutionellen Systems hervorhebt, indem er zur Unterstützung seiner
theoretischen Gründe sich auf die tendenziösen geschichtlichen Skizzen im J. Bde.
seines Werkes beruft.
Die Specialitäten der Demokratie nach dem Herzen Bernal's findet man
in einem Projet de Constitution politique t. II. Ch. XXVIII. Art. 1. 2. 3. 4.
5. 6.; zu beachten ist die Bedingung der Ausübung des Bürgerrechts, que les
oitoyens sachent lire et écrire, eine Bestimmung, welche den démocratissimi
in Frankreich und anderwärts, sowie den Imperialdemokraten kaum zulässig er—
scheinen wird. In den weitern Bestimmungen Art. 7--31 ist mehreres was
Anerkennung verdient, einiges was im praktischen Felde benutzt werden könnte.
Anerkennenwerth ist, daß dem Drange der Gesetzmacherei in den verschiedenen
Stadien, welche ein Gesetzesentwurf passiren muß, der Hemmschuh längerer
Fristen entgegengesetzt wird, daß die Volksabstimmung in der Heimath jedes
Votanten durch Erklärung zu Protocoll stattfinden soll (also öffentliches Votum
und keine Versammlungen mit Aufregung und Partheiungen) die frühzeitige
Veröffentlichung der Entwürfe und Motive und die der unbedingtesten Preß—
freiheit gestattete Einwirkung und dadurch allen Interessen, Ansichten, Locali—
räten gebotene Gelegenheit ihre Gründe geltend zu machen Vgl. tome J.
hap. X.). Lobenswerth sind ferner die sorgfältigen Bestimmungen, durch welche
Fälschungen irgend einer Art bei der Abstimmung und bei der Veröffentlichung
des Ergebnisses verhütet werden sollen (Projet Art. 44249. Art. 59. 60).
Was wir bedenklich finden, ist die Bestimmung, daß eine Petition, welche von
o der Bürger unterzeichnet ist, als Gesetzesentwurf zur Abstimmung gebracht
werden (Art. 4) und die Nichtstimmenden als zustimmend betrachtet werden
sollen (Art. 50). Dagegen ist weislich aufgenommen, daß bei Gesetzesentwür⸗
fen, welche eine Abänderung der Grundgesetze bezielen, die Nichtstimmenden
als verwerfend betrachtet werden (Art. 80 und daß Petitionen solcher Art von