9. Die Republiken.

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Mo der Activbürger unterzeichnet werden müssen (art. 53). Dem Chef der
Staatsverwaltung ein Erbfürst oder auf Lebenszeit erwählter Präsident) ist
ein Conseil d'Etat beizuordnen, dessen Mitglieder, mit Ausnahme einiger der
höchsten Reichsbeamten, durch Wahlmänner der Provinzen gewählt werden.
Sie sind inamovibel und die Würde unvereinbar mit jeder öffentlichen Stelle
Art. 31). Dieses Conseil d'Etat hat die Initiative, die Promulgation der
Gesetze, die Entscheidung der Competenzconflicte und die Controle über die Be—
schlüsse der Localbehörden. Der König Präsident) ist verpflichtet in allen An—
gelegenheiten den Beirath dieses Conseil d'Etat zu vernehmen Art. 24-27. 30.
Als excentrisch müssen wir verwerfen, daß Bernal in seinem Eifer die Presse
von allen Beschränkungen zu befreien, welche gegen die autorité de V'opinion
puhlique mißbraucht werden könnten, geradezu die unbedingte Preßlicenz, Be—
schimpfung, Verläumdung durch die Presse, Aufreizung zu Verbrechen, für voll⸗
kommen frei und straflos erklärt (tome II. Chap. XXI. Projet de Constitution
 65) und jedem Bürger die Befugniß ertheilt, ohne irgend eine Verantwort⸗
lichkeit — außer daß er seinen Namen unterzeichnen soll, alle und jede Beamte
wegen Mißbrauch der Amtsgewalt oder sonstigen Verbrechen gerichtlich anzu—
klagen Projet de Constitution 64).

36. Die Möglichlieit der Republiß, insbesondere der Demokratie geprüft nach der ge—
schichte und den factischen Verhältnissen.

Der Satz, daß die demokratische Republik in den monarchischen Staaten
Europa's in der Gegenwart und voraussichtlich noch auf lange Zeit nicht mög—
lich ist, außer etwa in Belgien und den Niederlanden, wo republikanische In—
stitute früher lange bestanden haben, daß daher Strebungen oder wirkliche Ver—
suche dieselbe in diesen Staaten einzuführen, nur schädlich wirken können, in⸗
dem sie hindern aus der monarchischen Staatsform die Vortheile zu ziehen,
welche ste gewähren kann, daß momentane Proclamirung der Republik bloße
durch zufällige Ereignisse veranlaßte ephemere Erscheinungen sind ohne nachhal—
tigen Bestand wollen wir in diesem ddirect ausführen, theils durch das Zeug—
niß der Thatsachen theils durch Gründe, welche die monarchische Staatsform
für diese Staaten zur Nothwendigkeit machen. In den folgenden d8 werden
wir den Beweis indirect führen, indem wir zeigen, daß in der Schweiz und in
Nordamerika die Republik das Erzeugniß der geschichtlichen Eutwickelung und
bedingt ist durch Verhältnisse, welche in jenen Staaten nicht gegeben sind. Wir
werden aber durch nähere Beleuchtung der Zustände in der Schweiz und in
Nordamerika zeigen, daß diese bei dem Genusse der republikanischen Freiheit
manche Uebelstände mit in den Kauf nehmen müssen, nicht ohne Besorgniß der
Zukunft entgegen blicken und daß die Angehörigen der gemäßigten Monarchie