9. Die Republiken.

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Katastrophe der Republik gefügige Werkzeuge eines Militaͤrdespoten zu werden.
Aber sollten sie von dem Standpunkte republikanischer Beamten zu einer richti⸗
gen Würdigung der Bedürfnisse der staatlichen und socialen Ordnung gelan⸗
gen und versuchen dem Demos oder Ochlos, welcher sie auf den Schild geho⸗
ben, entgegen zu treten, so würden sie gleich dem edelsten Republikaner in der
französischen Revolution die Opfer der Volkswuth oder gewissenloser Collegen
werden. Wessen man sich übrigens von einem Theile solcher Republikaner zu
— — Selbstständigkeit
— welche für
demokratischj parlamentarische Regierung kämpft, kein Bedenken trägt, ihre
Partheiinteressen höher zu stellen als das Vaterland und die Wehrfähigkeit der⸗
selben, so viel an ihr liegt, zu schwächen, indem sie der Regierung die Mittel
verweigerte sich zur Abwehr gegen die Anschläge des Auslandes zu rüsten. Vgl.
Frantz, Untersuchungen über das europ. Gleichgewicht. Berlin 1859. VI. Ab—
schnitt. Denselben, Der dänische Erbfolgestreit. Berlin 1864. VII. Abschn.).
Da diese Opposition vorgibt, für die parlamentarische Regierung, also immer—
hin in den Grenzen der monarchischen Staatsform zu kämpfen, so dürfen wir
wohl schließen, daß die Umsturzparthei, welche die Republik will, die revolutio—
nären Interessen für höher halten würde, als die Machtstellung und Selbststän⸗
digkeit des Vaterlandes. Uebrigens würden solchen Republikanern auch die zur
Leitung einer wirksamen Vertheidigung nöthigen Fertigkeiten und ihren Milizen
die Disciplin abgehen. Daß einem Carnot unter Robespierre vergönnt war,
die Vertheidigung Frankreichs zu organisiten, war nur unter ganz außerordent⸗
lichen Verhältnissen und bei einem seit Jahrhunderten einheitlich regierten Volke
möglich. Nachdem Buonaparte einstweilen vom Schauplatze abgetreten war,
wurden die Heere der französischen Republik und des Directoriums auf allen
Punkten zurückgedrängt und eine Invasion Frankreichs war nicht abzuwenden
ohne die Rückkehr des Feldherrn, welcher die Republik abdankte.
Wenn für irgend einen der größern monarchischen Staaten unsers Conti⸗
nents die Moͤglichkeit der republikanischen Staatsform sich annehmen läßt, so
ist dieses Belgien, welches bereits unter der Herrschaft eines Königes ein Maaß
der Freiheit genießt, wie es in keinem der andern monarchischen Staaten anzu—
treffen ist. Doch scheint die Nothwendigkeit und Wohlthätigkeit der, zwar sehr
beschränkten, königlichen Gewalt — um die Conflicte der elericalen und der so⸗
genannten freisinnigen Parthei, der Agricultur und der industriellen Bevölke⸗
rung und der beiden Volksstämme auszugleichen und zu vermitteln, von den
Einsichtigen und von der Mehrzahl der Bevölkerung gefühlt zu werden. Dazu
kommt ein stehendes Heer, wovon der König der Chef ist, und welches bei den
drohenden Nachbarschaften nicht reducirt werden kann. Sollte durch Ereignisse
über kurz oder lang die Republik das monarchische Princip beseitigen, so ist die