364 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Frage, ob eine einheitliche Republik oder ein republikanischer Bundesstaat das
Naturgemäße wäre. Da beides Gründe für und wider sich hat, so maßen wir
uns kein Urtheil an, dagegen trauen wir dem Freiheitssinn und der angestamm—
ten Tapferkeit der Belgier zu, daß sie einer Invasion und Annexion aufs ent—
schlossenste widerstehen würden, wobei ihnen wohl ein wirksamer Beistand von
mehrern Seiten nicht ausbleiben könnte.

87. Die schweizerische Eidgenossenschaft.

3. Unterscheidung zwischen den Früchten der Staatsform und den auf
andern Ursachen beruhenden Fortschritten.

Die Schweiz erfreut sich gegenwärtig im Ganzen eines glücklichen Zustan—
des und viele, welche am Ruder stehen oder das herrschende System bewundern
oder ausbeuten, ermangeln nicht diesen Zustand in seinem vortheilhaftesten Lichte
als das Verdienst der bestehenden politischen Institutionen und derjenigen,
welche zur Gestaltung derselben mitgewirkt haben, darzustellen. Diese Auffas—
sung wird außerhalb der Schweiz benutzt, um das Volk für ähnliche Institu—
tionen zu gewinnen; und von oberflächlichen Beobachtern verbreitet, welche als
Touristen angenehme Eindrücke empfunden und dieselben in einem Gesammt—
bild zusammengefaßt haben. Von diesen Lobhudeleien muß aber gründliche
Reflexion und nüchterne Wahrheitsliebe mehrfache großartige Posten in Abzug
bringen. Für's erste sind gewisse freiheitliche Errungenschaften eine Entwicke⸗
lung der fortschrittlichen Geistesrichtung und Verbreitung politischer Einsichten,
welche seit einem Jahrhundert die gebildeten Schichten der europäischen Bevöl—
kerungen durchdringt und Grundsätze zur Reife gebracht hat, welche 1789 in
Frankreich feierlich proclamirt wurden und seither in den meisten Staaten, na—
mentlich in den constitutionellen Monarchieen mehr oder weniger praktische An—
erkennung und Geltung erhalten haben. Diese Grundsätze (droils de ' homme
et du citoyen, Grundrechte) sind also nicht specifische Wirkungen oder Vorzüge
der republikanischen Staatsform. Wir verweisen besonders auf die belgische
Verfassung und Gesetzgebung und auf die constitutionellen Staaten Deutsch—
lands. Wenn gewisse individuelle Rechte z. B. das Vereinsrecht in einigen der
ronstitutionellen Staaten nicht unbeschränkt sind, wie in der Schweiz (oder in
Belgien) so muß in Frage gestellt werden, ob die Illimitation wirklich gut ist.
Ein zweiter Abzug von den Segnungen, welche Manche den gegenwärti—
gen politischen Institutionen der Schweiz zuschreiben, betrifft die volkswirth⸗
schaftlichen Fortschritte, welche eine Frucht sind theils des seit fünfzig Jahren in
Europa erhaltenen Friedenszustandes, theils des großen Aufschwunges der In—
dustrie durch Anwendung der praktischen Mathematik, der Chemie und des groß⸗