9. Die Republiken.

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Genossen sich zu vertheidigen. An sie schlossen nach und nach andere Land⸗
schaften und Städte der Schweiz sich an, welche von den Dynasten auf aͤhnliche
Weise angefochten und bedroht sich ihrer Haut wehrten. So wurde die schwei⸗
zerische Freiheit gegründet und während der folgenden Jahrhunderte erweitert,
gestärkt und erzogen. Aus der Schweizergeschichte ist bekannt, daß dabei keine
Ideen von Rechtsgleichheit oder angebornen Freiheitsrechten wirkten oder leite—
ten, daß die Verfassungen der Städte mehr oder weniger aristokratisch waren,
und daß die Städte und Landschaften, welche auf die errungene Freiheit stolz
waren, kein Bedenken trugen, über ländliche Gemeinden und schwächere Städte
als Unterthanen zu herrschen und ihr Gebiet zu erweitern, und in solchen selbst⸗
süchtigen Bestrebungen unter sich in Fehden geriethen, welche mit großer Erbit—
terung geführt wurden. Weit entfernt von der Absicht, die ehemaligen Zustände
vor den jetzigen zu preisen, müßten wir dieselben in vielen Hinsichten mit Ab⸗
scheu verwerfen, wenn wir nicht die Nothwendigkeit der geschichtlichen Erschei⸗
nungen nach objectiven und psychologischen Gesetzen kennten. Indeß gibt es
Scenen und Handlungen, welche nicht entschuldigt werden können, wenn nicht
auf jede sittliche Würdigung verzichtet und die Freiheit des menschlichen Willens
als Factor aus der Geschichte ausgeschlossen wird und in den Zuständen der
alten Schweiz finden wir Einrichtungen der verwerflichsten Art. Wir erwähnen
z. B. der gemeinen Herrschaften und Vogteien, welche von einer Mehrzahl der
s. g. Stände (Kantone) als gemeinschaftliches Gut nach den crassesten Begriffen
des Patrimonialstaates oder vermöge des Eroberungsrechtes der Reihe nach aus⸗
gebeutet wurden. In dieselbe Classe gehört das Monopol, welches in gewissen
Kantonen die herrschende Stadt ihren Bürgern auf Kosten ihrer Unterthanen
gewährte. Aber das Gesagte, wofür die Geschichte zeugt, bestätigt den oben
aufgestellten Satz, daß die republikanische Freiheit der Schweiz ihren Ursprung
nicht einer Revolution (dem Umsturze einer monarchischen Verfassung) verdankt,
sondern in einer Zeit allgemeiner Verwirrung sich in einem Gebirgslande und
unter einem Volke, welches zu kräftig war um die Vergewaltigung und Unter⸗
drückung durch Zwingherrn und Dynasten zu ertragen, sich naturwüchsig ent—⸗
wickelte. So mangelhaft und unrein auch die frühern Zustände waren, wenn
man sie nach den Begriffen der Gegenwart beurtheilt, so enthielten sie gleich—
wohl die Keime, aus welchen die vollkommnern Institutionen der Gegenwart,
die Emancipation der ehemaligen Unterthanen und die Rechtsgleichheit sich ent—
wickelten. Jene freien Landsgemeinden und Städte waren die Krystallisations—
punkte: ihnen verdankt die Gesammtheit, daß sie niemals unter monarchi—
schem Regiment gestanden hat und hoffen darf noch ferner desselben enthoben zu
bleiben. Auch war jene Freiheit der alten Schweiz mit allen ihren Maängeln
die Schule, in welcher wenn auch langsam die Saat der Freiheit und Rechts—
gleichheit für Älle reifte. Wenn die Unterthanen der Städte und Länder die