368 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
politische Freiheit entbehrten, welche diese genossen, so besaßen die beherrschten
Landschaften, Grafschaften, Vogteien, Flecken, Municipalstädte, Gemeinden
ihre auf Urkunden oder Herkommen beruhenden Freiheiten, ein bedeutendes
Maaß der Autonomie, Beamte, welche sie aus ihrer Mitte waͤhlten, Gemeinde—
versammlungen, Volksgerichte. Und wenn die durch Ludwig XIV. aufs höchste
gesteigerte Autokratie und die Hofluft von Verfailles, welche vielen Fürsten als
Muster diente, mitunter auch schweizerische Magistrate gelüsten machte Aehn—
liches zu versuchen, so wagte man doch nicht die Willkür aufs Aeußerste zu
treiben, weil ‚die fürsichtigen und weisen Herrn und Obern, MGHhHerrn“
keine stehenden Truppen zu ihrer Verfügung hatten und ihre Milizen sich nicht
gegen ihre Landsleute und Genossen zu solchen Zwecken hätten brauchen lassen.
Aber auch der höhere politische Sinn, welcher unter den freien Landsleuten der
demokratischen Kantone und den Bürgern der herrschenden Städte in Raths—
sälen und Landsgemeinde genährt wurde, konnte nicht ohne Einfluß bleiben auf
den Geist ihrer Angehörigen, welche die gleiche Alpenluft athmeten und die
Waffen trugen. Daher wurden auch im Auslande alle Schweizer ohne Unter⸗
schied als freie Männer betrachtet und waren stolz darauf als solche zu gelten.

F9. C. Die demokratischen Institutionen der Gegenwartin der schwei—
zerischen Eidgenossenschaft und ihre Leistungen.

Allgemeine Pemerkungen.
Es ist kein Widerspruch mit dem Obigen (§ 7.), wenn wir diesen Institu—
tionen, wie sie sich seit 1830 und 1848 gestaltet und seither fortentwickelt haben,
die Leistungen als Verdienst anrechnen, wozu die Mittel und Bedingungen
theils durch die frühere Geschichte und die Staatsmänner früherer Perioden
geschaffen waren theils aus dem Aufschwunge der Industrie und des Verkehrs
sich darboten. Das Verdienst jeder Staatsverwaltung ist eben in der weisen
Benutzung der vorhandenen Mittel und Zustände zu finden: nur muß die
Schaffung der Mittel nicht als die Wirkung der Institutionen oder als das
Verdienst der Verwaltung gepriesen werden. Ebenso darf den demokratischen
Institutionen der jetzigen Eidgenossenschaft die Anerkennung «nicht verweigert
werden, hinsichtlich derjenigen Garantieen und Vortheile, welche auch in mo—
narchischen Staaten zu finden sind. Es genügt, wenn sich ergibt, daß diese
Vortheile, welche die besten constitutionellen Monarchieen gewähren, auch in
der Republik, wo diese Staatsform naturgemäß ist, möglich sind, daß das
demokratische Princip dieselben nicht ausschließt. Wenn ein Theil dieser Ga—
rantieen, welche in der Monarchie künstlich gepflanzt werden müssen, aus dem
demokratischen Princip als logische Consequenzen sich entwickeln, so erzeugt
dagegen die Demokratie hinsichtlich anderer Punkte Hemmnisse und Schwierig—