9. Die Republiken.

369

keiten, welche die monarchische Staatsgewalt nicht zu überwinden hat. Aus
dem Wesen der Demokratie folgt aber, daß die Regenten, welche nach der Vor—⸗
aussetzung nur Organe des Volkswillens sind, nicht das ausschließliche Ver—
dienst der legislativen und administrativen Fortschritte beanspruchen dürfen, da
dieselben ohne den gesunden Sinn der Mehrheit des Volkes nicht möglich wä⸗
ren und in den meisten Fällen von diesem verlangt werden, so daß den Regen⸗
ten nur das Verdienst der Ausführung bleibt. Und dies ist der Hauptvorzug
der Demokratie, daß ein von der öffentlichen Meinung geforderter Fortschritt
nicht gehindert werden kann, freilich wird dieser Vorzug in bedeutendem Maaße
durch die damit verbundene Schattenseite compensirt, daß nicht selten eine ver⸗
kehrte öffentliche Meinung, Vorurtheile, Sonderinteresse, Leidenschaften die Ab⸗—
sichten der Regenten zum Nachtheil des Gemeinwohles vereiteln, unter Um⸗
ständen sogar das Vaterland in Gefahr bringen oder das Recht unterdrücken
können, und daß in gewissen Perioden nicht die Einsichtigsten und Bestgesinn⸗
ten (die Aristokraten im guten Sinn des Wortes) sondern die Demagogen —
es seien unwissende Fanatiker oder gewissenlose Volksschmeichler — ans Ruder
kommen, mit einem Worte, daß die reine Demokratie mit dem Suffrage univorseol
 der Ochlokratie zu nahe verwandt ist. Je gesünder aber im Allgemeinen
der Sinn des Volkes, je reifer derselbe für republikanische Institutionen ist,
desto begründeter die Hoffnung, daß der gute Genius der Demokratie den bösen
überwinde.
Die Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft als solche,
die formellen Beziehungen zwischen den Bundesbehörden und der reservirten
Souveränität der Kantone haben wir nicht hier, sondern im X. Buche zu be⸗
sprechen. Aber da das demokratische Princip der Bundesverfassung zum Grunde
liegt, die Bundesbehörden theils mittelbar theils unmittelbar aus Volkswahlen
hervorgehen und die Bundesgesetze auch den Bürgern der Kantone Pflichten
auflegen und Rechte sichern, so müssen wir die Bundesverfassung und die Bun—⸗
desgesetze in materieller Beziehung hier ebenfalls berücksichtigen. Wir ver⸗
weisen für diese auf Blumer's Handbuch des schweizerischen Bundesstaats⸗
rechts.

810. J. Die individuellen Rechte.

a) Die Gleichheit vor dem Gesetze. Blumer IV. 81.
Diese hat eine dreifache Beziehung, zu den bürgerlichen Rechten, zu den
politischen Rechten und hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Kantonsbürgern
und Niedergelassenen.
Art. 4 der BdVffsg lautet: „Es gibt in der Schweiz keine Unterthanenver—
hältnifse, keine Vorrechte des Orts oder der Geburt, der Familie oder Personen.“
Dieser Grundsatz ist zwar schon durch die Gesetzgebung der helvetischen Re⸗
Escher, Handb. d. prakt. Politik. II.