370 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
publik eingeführt und sowohl durch die Mediationsacte als auch in der Restau⸗
rationsperiode, doch nicht ohne bedeutende Abweichungen des positiven Rechts
mehrerer Kantone theoretisch festgehalten, durch die Bundesverfassung aber
neuerdings sanctionirt und consolidirt worden. Die Schweiz ist keine Monarchie,
für welche der Geburtsadel eine politische Nothwendigkeit ist. Das Patriciat,
welches vor 1798 in den aristokratischen Kantonen bestanden hatte, ist abge⸗
schafft und die Wiedereinführung eines solchen umnöglich, da tüchtige Elemente
Fiezu nicht existiren und der Versuch das seit mehr als einem halben Jahrhun—⸗
dert entwickelte Volksbewußtsein empören würde. Ebenso wenig wären Unter⸗
chanenverhältnisse möglich. Die Herrschaft einer Stadt oder einer freien Land—
schaft über die Einwohner der Umgegend erklärt sich für die alten Zeiten durch
die Geschichte und hatte auch theilweise eine innere Berechtigung, ist aber doch
an sich eine üble Einrichtung, besonders die genossenschaftliche Ausbeutung
s. g. gemeiner Vogteien durch eine Mehrzahl von Kantonen. Die Bürger und
Einwohner der ehemaligen Gebiete und Vogteien haben in Hinsicht auf Wohl⸗
stand und Bildung die Gleichheit mit den frühern Beherrschern errungen und
in dem vieljährigen Besitz der Gleichberechtigung sich deren fähig und würdig
bewiesen. Ehre daher der Richtung des Volkswillens und den Männern, durch
welche der Grundsatz zum unabänderlichen Nationalrecht geworden ist, wodurch
eine Unmöglichkeit mehr entsteht, der Schweiz eine monarchische Staatsform
zu octroyiren und alle Schweizer an der Erhaltung der republikanischen Selbst⸗
ständigkeit betheiligt find. Der Grundsatz ist aber zur Zeit nicht consequent
durchgeführt und kann auf bedenkliche Weise mißbraucht werden. Art. 64 der
BdVfssg schließt die Geistlichen von der Wählbarkeit in den Nationalrath aus
und die Verfassungen mehrerer Kantone sprechen ihnen auch das Stimmrecht
bei den Wahlen ab. Man kann dieses freilich mit dem Begriffe der Gleich—
heit vor dem Gesetze auf gewisse Weise vereinbaren, worauf wir zurück⸗
kommen werden. Unsere Ansicht über diesen Punkt haben wir oben B. VIII.
311. S. 196 8 12. S. 206 ausgesprochen. Eine weitere Ausnahme liegt in
der BdVBffssg Art. 48. „Sämmtliche Kantone sind verpflichtet alle Schweizer⸗
bürgerchristlicher Confession in der Gesetzgebung sowohl als in dem ge—
richtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.“ Die
hierin implicirte Negation hat speciell die in der Schweiz eingebürgerten Israe—
liten im Auge. Speciell wird diesen Art. 41 das Recht der freien Niederlassung
in andern als dem heimathlichen Kanton abgesprochen. Blumer 91. S. 226f.
Dieser Punkt hat in den internationalen Beziehungen Stoff zu unangenehmen
Erörterungen gegeben und bei Unterhandlungen über Handelsverträge Schwie—
rigkeiten erzeugt: der Zeitgeist nimmt ebenfalls Anstoß daran. Vgl. B. II.
Staatsphysik J31). Das Requisit einer christlichen Confession könnte
unter Umständen Veranlassung zu verschiedenen Controversen geben. Eine