9. Die Republiken.

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dritte Beschränkung der Rechtsgleichheit aller Schweizerbürger betrifft die Na⸗
turalisirten, welchen, wenn sie nicht das erworbene Bürgerrecht seit wenigstens
fünf Jahren besitzen, das Recht der freien Niederlassung in andern Kantonen
und die Wahlfähigkeit in den Nationalrath abgesprochen ist. BdVffssg Art. 41.
Art. 64. Ohne Zweifel ist dieses auch auf diejenigen eingebürgerten Heimath—
losen anzuwenden, deren Einbürgerung nicht bloße Anerkennung eines ihnen
schon früher erworbenen Bürger- oder Landesrechtes ist. Art. 86. — Der Be⸗
griff der Gleichheit vor dem Gesetze kann aber möglicher Weise unter
Umständen und je nach den politischen Strömungen und Stimmungen im Volke
zu vielfachen Deutungen und Mißdeutungen Stoff geben. Wenn der Bundes—
rath bisher den Grundsatz festgehalten hat, daß die Rechtsgleichheit nur
unter der Voraussetzung völlig gleicher Verhältnisse und Be—
dingungen gefordert werden könne Blumer S. 219 f.), so würde hienach
auch die politische Berechtigung durch einen Census bedingt werden können,
um so mehr als, wie oben erwähnt, die Geistlichen in dieser Hinsicht zurückge—
setzt sind. Wir sehen nicht ein, warum der Ausschluß der Dienstboten vom
Wahlrechte, welcher von Baselstadt in die Verfassung aufgenommen war, aber
von der Bundesversammlung Art. 4 der Bundesverfassung für unzulässig
erklaͤrt wurde, durch die Voraussetzung gewisser Verhältnisse und Bedingungen
nicht zu rechtfertigen wäre. Allein die Strömung, welche das Suffrage universel
 verlangt, machte sich geltend. Wenn der von den angesehensten liberalen
Publicisten aufgestellte Satz, daß die politischen Rechte und deren Ausübung
nicht Rechte in der privatrechtlichen Bedeutung, sondern öffentliche Functionen
seien, auch in der schweizerischen Demokratie zur Anerkennung gelangen sollte,
so müßte das von Rotteck, Mohl u. A. bekämpfte Suffrage universel aufhören
ein Glaubensartikel der politischen Orthodoxie zu sein und das vom Bundes—
rath gebilligte Erforderniß gleicher Bedingungen auch auf das Wahl- und
Stimmrecht Anwendung finden. Die Rechtsgleichheit der Ultra-Radicalen ist
in denjenigen Kantonen nicht beobachtet, welche zur Bekleidung gewisser Stel—
len und Aemter Motariate, Gerichtsschreiberstellen, Kassaverwaltungen) und
zur Ausübung der Advocatur oder Rechtsbesorgung, Cautionen, Prüfungen
verlangen, oder wo man strebt auch die Bekleidung von Richterstellen an ge—
wisse Bedingungen zu knüpfen. Die Rechtsgleichheit könnte auch als Argu—
ment gegen Zulässigkeit von Progressivsteuern, gegen Aufstellung von Han⸗
delsgerichten u. s. w. angerufen werden. Die Beschlüsse des Bundesrathes
und der Bundesversammlung in solchen Dingen sind Präcedentien von großem
Gewichte, aber nicht bindend für die Behörden der Zukunft, wie Bestimmun—
gen der Bundesverfassung.