372 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
b) Das Recht der freien Niederlassung.
BdVerfassung Art. 41; Blumer W. 8 2.
Dieses Recht ist eine neue Errungenschaft, deren Verdienst denjenigen Män⸗
nern, welche seit 1830 an Verbesserung der Bundesverhältnisse arbeiteten und
die Ereignisse von 1848 benutzten, um die Reform durch Umgestaltung des
Bundes zum Bundesstaate zu bewirken, um so mehr angerechnet werden muß,
als dieses Recht nicht wie die Gleichheit vor dem Gesetz ein Gegenstand des
Volkswillens war, nicht wie diese für Alle persönliches Interesse hatte und viele,
welche für Rechtsgleichheit und allgemeines Stimmrecht eiferten, der freien Nie—
derlassung aus Vorurtheil oder eigennütziger Engherzigkeit abgeneigt waren.
Zwar hatte schon die helvetische Gesetzgebung das allgemeine schweizerische Bür—
gerrecht und das Recht der freien Niederlassung in der ganzen Schweiz procla⸗
mirt. Aber wie dieses aus dem Begriffe der helvetischen Einen und untheilbaren
Republik mit Nothwendigkeit folgte, so fiel mit dem Einheitsstaate auch das all—⸗
gemeine Schweizerbürgerrecht hinweg und war durch diese Association eher ver—
haßt, da die durch französische Bajonette gegründete „Helvetik“ keineswegs po⸗
pulär war. Die Vermittlungsacte wollte unter dem Einflusse der erleuchteten
französischen Staatsmänner, welche die Berathungen der schweizerischen Con—
sulta in Paris leiteten, und der freisinnigen schweizerischen Mitglieder des Aus—
schusses das Princip retten. Allein der Art. 4, welcher dasselbe aussprach, wurde
durch einen Tagsatzungsbeschluß und durch die Kantonalgesetzgebungen vielfach
modificirt und umgangen: und der Bundesvertrag von 1815 enthielt gar keine
Garantie des Niederlassungsrechtes, so daß Alles dem Belieben der kantonalen
Gesetzgebungen anheim gestellt wurde. Erst 1819 kam ein Concordat von
12 Kantonen zustande, welches ein sehr erschwertes, verclausulirtes und precä—
res Niederlaffungsrecht stipnlirte, den Niedergelassenen aber keine Ausübung
politischer Rechte gestattete. Zehn Kantone, darunter St. Gallen, Schaffhau—
sen, Basel blieben dem Concordate fremd. Der Art. 41 der BoVfssg hat zwar,
wie oben erwähnt, auch noch einige Ausnahmen, welche jedoch für das Ganze
relativ von keiner praktisch großen Bedeutung sind. Der Grundsatz, welchen
derselbe sanctionirt, ist politisch wichtig für die Kräftigung des Bundesverhält—
nisses als eines der wirksamsten Mittel um das Bewußtsein der nationalen Zu—
sammengehörigkeit zu heben. Er ist aber für die Niedergelassenen und solche,
welche aus irgend einem Grunde veranlaßt sind, sich außer ihrem Heimaths—
kanton anzusiedeln, individuell von großer Bedeutung. Der Bundesrath und
die Bundesversammlung, wenn sie durch Recurse Veranlafsung erhielt sich aus—
zusprechen, haben die praktische Anwendung mit logischer Consequenz durchge—
führt und namentlich die zwei Sätze festgestellt: 1) daß ohne Rücksicht auf Ver—
schiedenheit der Kantonalgesetzgebung der Niedergelassene nach den Gesetzen des
Kantons, in welchem er sich niedergelassen hat, ganz wie der Kantonsbürger