9. Die Republiken.
zu behandeln ist; d daß der Heimathskanton die Niederlassung nicht durch will⸗
kürliche Verweigerung der erforderlichen Ausweisschriften oder auf andere Weise
hindern darf. Da der Schweizer, nach der Voraussetzung republikanischen Sin—
nes auf die Ausübung der politischen Rechte großen Werth setzt, so wäre die
Verweigerung derselben eine wesentliche Erschwerung oder Verkümmerung der
freien Niederlassung, dieses Recht dagegen stellt die Niedergelassenen erst dem
Kantousbürger gleich und befestigt sein Ansehen. Für die Gesammtheit ist die
freie Niederlassung nicht nur politisch wichtig, sondern von nicht hoch genug an—
zuschlagendem Nutzen für die Volkswirthschaft, da es die freie Concurrenz, die
vortheilhafte Verwendung des Capitals, die Verbreitung industrieller Thätigkeit
und technischer Fortschritte, die Benutzung von Wasserkräften befördert. Auch
Capital des Auslandes wird durch dieses Mittel der schweizerischen Industrie
zugeführt, während im entgegengesetzten Falle mancher Schweizer, welchem die
Niederlassung in einem andern Kanton verweigert wäre, bestimmt würde sein
Capital oder seine technische Capacität im Auslande zu verwerthen. Das eid⸗
genössische Niederlassungsrecht hatte natürlich die Folge, daß die Hindernisse,
welche selbst von Gemeinde zu Gemeinde der gleichen Kantone stattfinden,
wegfielen. Mit dem Grundsatz der freien Niederlassung hängt zusammen die
Bestimmung der BoVfssg Art. 51, welcher alle Abzugsrechte im Innern der
Schweiz, so wie die Retractsrechte ausschließt. Noch mehr aber ist die Auf⸗
hebung der Monopole und die Gewerbefreiheit ein Complement des Nieder⸗
lassungsrechtes und der Freizügigkeit; aber die BdVfssg hat die Gewerbe⸗
freiheit im Wesentlichen den kantonalen Gesetzgebungen überlassen, welche in
diesem Punkte noch sehr verschieden sind. Die ByVffsg hat sich darauf be⸗
schränkt, Art. 29 für Lebensmittel, Vieh und Kaufmannswaaren, Landes⸗- und
Gewerbserzeugnisse jeder Art freien Kauf und Verkauf, freie Ein⸗, Aus— und
Durchfuhr zu gewährleisten, und Art. 30 der Bundesgesetzgebung das Recht zu
vindiciren hinsichtlich der Abschaffung bestehender Vorrechte in Hinsicht auf
Transport von Waaren und Personen Verfügungen zu treffen, soweit die Eid⸗
genossenschaft ein Interesse dabei hat. Selbst im Kantone Zürich, wo die Theo⸗
rie der Gewerbs⸗ und Handelsfreiheit schon längst unter den Höhergebildeten
und in den intelligenten Classen der Industriellen Ueberzeugung war und seit
1830 durch Verfassung und Gesetze principiell ausgesprochen und im Ganzen
verwirklicht wurde, haben sich noch bis zur Stunde s. g. Ehehaften d. h. privi⸗
legirte Realitäten erhalten. Nicht eine Verletzung der Gewerbefreiheit ist es,
wenn vom polizeilichen Standpunkte Verbote oder Beschränkungen gegen ge—
fährliche oder unproductive Unternehmungen, als Spielhäuser, Lotte⸗
rieen u. dgl. erlassen werden. Durchweg bestehen noch die s. g. Wuchergesetze,
uͤber welche wir uns schon, früher geäußert haben.
c) Nahe verwandt mi dem Rechte der freien Niederlassung ist die Bestim⸗

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