374 8Die formale Politik oder Verfafsungslehre.
mung des Art. 43 der BdVfssg: ‚kein Kanton darf einen Bürger des Bürger—
rechts verlustig erklären.“ Blumer J. c. F3. Mithin findet solche Erklärung
auch nicht statt als Strafe z. B. wegen Eintritt in verbotene Kriegsdienste.
Noch viel weniger dürfte dieses geschehen wegen Uebertritt zu einer andern
Confesston Art. 44.
d) Garantieen der individuellen Freiheit. In dieser Hinsicht
hat die Bundesverfassung wenig geleistet und auch nicht wesentlich eingreifen
können, so lange die Einführung eines gemeinsamen schweizerischen Strafrechts
und strafrechtlichen Verfahrens nicht erhältlich ist. Von selbst versteht sich, daß
willkürliche Verhaftung und Gefangenhaltung, Deportation (lettres de cachet,
 détention pour raison d'état, transportation à Cayenne, Cabinetsjustiz)
 durch die executive Gewalt und ihre Beamten in der Republik nicht
stattfinden dürfen und daß solche Gewaltthätigkeiten den Urhebern und ihren
Werkzeugen schwere Verantwortlichkeit zuziehen müßten, und wenn sie vorkä—
men, wohl auch die Intervention der Bundesbehörden zur Folge hätten.
BwVfssg Art. 2. 5. 6. 74. 90. Blumer 1V. 9 12. Im übrigen ist die
Sicherstellung gegen Untersuchungshaft und was damit zusammenhängt,
wenn die legalen Formen und kantonalen Observanzen beobachtet werden, be⸗
dingt durch die Bestimmung der kantonalen Verfassungen und Gesetze, welche
sehr verschieden sind. Indeß ist die von der BdVffsg gewährleistete Preßfrei⸗—
heit auch in dieser Beziehung wirksam, die Tagesblätter haschen nach solchem
Material, inhumanes Verfahren der Strafbehörden wird lebhaft kritisirt, mit—
unter ohne den Thatbestand gehörig zu verificiren. Doch enthält auch die
BdVffssg und Bundesgesetzgebung einige nicht unwesentliche Bestimmungen,
welche den Schutz der individuellen Freiheit betreffen: Art. 55 der BoVfssg
fordert ein Gesetz über die Auslieferung der eines Verbrechens Angeklagten
von einem Kantone an den andern. Hierin liegt als selbstverständlich, daß die
Auslieferung eines Schweizerbürgers an einen fremden
Staat gar nicht zulässig ist. Das in Folge des Art. 55 erlassene Bundes—
gesetz vom 24. Juli 1852 enthält Art. 1 Lemma 2 die Bestimmung: daß die
Auslieferung von Personen, die in einem andern Kanton verbürgert oder nie—
dergelassen sind, verweigert werden kann, wenn der Kanton sich verpflichtet die—
selben nach seinen Gesetzen beurtheilen und bestrafen oder eine über sie ver—
hängte Strafe vollziehen zu lassen. Blumer III. 8 4.
Art. 53 bestimmt: Niemand darf seinem verfassfungsmaͤßig en Ge—
richtsstand entzogen und es dürfen daher keine Ausnahmsgerichte einge—
führt werden (also auch nicht durch Gesetze). Es hat sich wiederholt Veran—
lafsung gefunden, dieses Verbot wirksam zu machen (Blumer IV. 8 10).
Nach Art. 54 dürfen wegen politischer Verbrechen keine To—
desurtheile ausgefällt werden. Wir beziehen diese Bestimmung hieher, weil