9. Die Republiken. 375
politische Verbrechen — auch durch Schwurgerichte — im Tumulte der politi⸗
schen Leidenschaften oft als erwiesen angenommen werden, wo weder der objer⸗
tive noch der subjective Thatbestand erwiesen ist, und unter dem Einflusse der
Partheiwuth in solchen Fällen Todesurtheile können ausgefällt werden ohne
Berücksichtigung der mildernden Umstände Blumer J. 6.). Uebrigens lassen wir
dahin gestellt, ob dieses Privilegium der politischen Verbrechen, welches freilich
die Autoritaͤt hochangesehener Publicisten für sich hat, an sich gerechtfertigt sei,
und in wie weit dabei auch das hodie mihi cras tihi die Humanität unterstütze.
e) Glaubens-und Gewissensfreiheit, Preßfreiheit, Asso—
ciationsrecht, s. oben VII. B. d 16. 5 18.
Blumer IV. 884. 5. 6. Bovfssg Art. 44. 45. 46.
() Unter die individuellen Rechte wird in den französischen déclarations
des droits de l'homme et du eitoyen und den seit 1789 erlassenen Constitu⸗
tions, so wie in den Schriften deutscher Publicisten und in der 1849 in Frank⸗
furt proclamirten deutschen Reichsverfassung die Unverletzlichkeit des
Eigenthums aufgezählt: toutes les propriétés sont inviolables.
Déclaration des droits proposée par Lafayetle. Art. 2.
5 „.„ de l'homme par Sieyes. Art. 11
Constitution française déoretée par PAssemhblée nationale constituante
tit. 1. Art. 3.
Charte constitutionelle 1814. Art. 9.
* J du 14. Aouit 1830. Art. 8.
Rotteck, Lehrb. d. allgem. Staatslehre d37. 9 44.
Frankfurter Reichsverfassung d 163.
Es kann befremden, daß dieser in constitutionellen Monarchieen proclamirte
Grundsatz in der Bundesverfassung der republikanischen Schweiz nicht aufge⸗
nommen und sanctionirt ist. Wir wollen dieses nicht etwa daraus herleiten,
daß diese BdVfssg unter dem Einflusse neuer Socialtheorieen zu Stande kam,
welche dem Privateigenthum eher feindlich sind; sondern wir sagen vielmehr:
eben darum weil die Schweiz vor und nach der Bundesverfassung ein republi⸗
kanisches Land war, fühlte man nicht das Bedürfniß einen Satz, welcher im
Bewußtsein Aller lag, ausdrücklich zu sanctioniren und das Eigenthum gegen Ge⸗
waltigung zu garantiren, welche in der Schweiz nicht gedenkbar ist. Nachdem
die Anarchie und das Faust- und Fehderecht der Feudalzeit längst aufgehört
hatte, gab es in der Schweiz vor 1798 und seit dieser Periode keine Gewalt,
welche sich haͤtte erlauben dürfen über das Privateigenthum willkürlich zu ver⸗
fügen. Ueberdies hatten die französischen Chartes von 1814 und 1830 speciell
die Garantie der s. g. Nationalgüter im Auge, deren rechtmäßiges Eigenthum
sehr problematisch und starken Anfechtungen ausgesetzt war: man wollte durch
diese Gaͤrantie den innern Frieden befestigen. Lafayette, Sieyes und die Con⸗