376 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
stituante mochten in der inviolahilité de la proprièté nebst dem Schutz gegen
absolutistische Willkür und den Einfluß von Günstlingen, Mätressen u. s. w.
auch eine Basis suchen für den Grundsatz der constitutionellen Monarchie, wel—⸗
cher dem Brittischen auch in den Vereinigten Staaten angerufenen Volksrecht
(common law, birthright) entlehnt war, daß Steuern nur mit Einwilligung
der Steuerpflichtigen erhoben werden dürfen. In der Schweiz war derselbe zu der
Zeit, wo die Bundesverfassung geschaffen wurde, als selbstverständlich in dem all⸗
gemeinen Bewußtsein gewurzelt und wurde bisweilen auf mißverstandene Weise
angerufen. Gleichwohl sind analoge Bestimmungen in mehrern der neuern
Kantonalverfassungen aufgenommen, wo sie aber mehr den Zweck haben die
Competenz der Administrativ-Justiz zu beschraͤnken auf eine Weise, welche prak⸗
tisch sich nicht bewährt hat. Beinahe möchten wir glauben, daß die Frankfurter
Reichsverfassung den wohlklingenden Satz entweder bloß nachgeahmt und den
französischen Déclarations entlehnt oder vielmehr als Einleitung benutzt habe,
um sofort an denselben eine Reihe von Bestimmungen anzuknüpfen, welche den⸗
selben wesentlich modificiren. In allen citirten Déclarations und Constitutions
ist jedoch mit der proclamirten Unverletzlichkeit des Eigenthums sofort das
Recht der Entäußerung für Zwecke des öffentlichen Wohl (expropriation)
 unmittelbar verknüpft und in der Weise ausgeglichen, daß solche Ex⸗
propriation nur unter schützenden Formen und gegen volle Entschädigung ge—
fordert werden darf. Eben dieses Recht der Expropriation füröffent—
lbiche Werke im Interesse der Eidgenossenschaft Eisenbahnen, Ent—
sumpfungen, Canäle, Alpenstraßen u. s. w.) hat die BdWfssg Art. 21 ausge⸗
sprochen und die Bundesgesetze vom 1. Mai 1850 und 18. Juli 1857 haben
das Verfahren genau bestimmt. Blumer V. 8 9. Dieses hatte den dop⸗
pelten Zweck, einmal den Grundsatz der Expropriation, welcher dem starren
Sinne vieler Alt-Schweizer in manchen Kantonen noch sehr anstößig und mit
ihren Begriffen über Heiligkeit des Eigenthums (angestammtes Alode oder
Erbe) nicht vereinbar war, Geltung zu verschaffen, anderseits das Veto der ein⸗
zelnen Kantone dem Willen der Bundes-Majorität zu unterwerfen, da in vie—
len Fällen einzelne Kantone gegen solche Unternehmungen und die daraus er⸗
wachsenden Kosten Opposition machen konnten. Unsere Ansichten über die Ex—
propriation im Allgemeinen haben wir B. IV. 8 95 entwickelt.

811. II. Die jetzigen Verfassungen der schweizerischen Eidgenossen—
»schaft und ihre Leistungen.

Cherbuliez, De la démocratie en Suisse. 2. Vol. 1843..
Baumgartner, Die Schweiz in ihren Kämpfen und Umgestaltungen von
1830 —1850.