377
Wir haben hier allervorderst die demokratischen Principien darzustellen,
welche in der Bundesverfassung sanctionirt und sowohl für die Kantone als die
einzelnen Bürger maßgebend sind und den demokratischen Geist, welcher in
Folge der Ereignisse von 1830 schon damals in den meisten Kantonen zur
Herrschaft gelangte, in den Kantonal-Verfafssungen der s. g. regenerirten Kan—
lone sich ausprägte und seine Consolidation durch eine wahlverwandte Bundes⸗
verfassung anstrebte. Es ist der Geist der unbedingten Demokratie mit aus—
drücklicher Anerkennung der Volkssouveränität, des allgemeinen Stimmrechts
und der Herrschaft des Willens der Mehrheit nach Kopfzahl. Dieser Geist er⸗
klaͤrt sich dadurch, daß die politische Umgestaltung der meisten Kantone der Rück⸗
wirkung der Juli-Revolution und der damals in Frankreich proclamirten de—
mokratischen Grundsätze, und — wenn man der Wahrheit Zeugniß geben will
— nicht eine Reform durch gesetzliche Mittel in legaler Form, sondern eine Re⸗
volution (Umsturz) war, welche durch eine Insurrection gegen die bestehenden
Regierungen bewirkt wurde, wobei moralischer Zwang durch Drohungen, Nö⸗
thigung, Demonstrationen der Massen in den meisten Fällen hinreichte, weil
die Regierungen, ohne stehende Truppen, keine Widerstandsmittel besaßen.
Die Schwäche, Rathlosigkeit derselben, und die revolutionäre Auflehnung der
Massen erklären sich theilweise dadurch, daß allerdings die 1815 unter dem Ein⸗
flusse des Auslandes constituirten Regierungen in manchen Kantonen durch
Uebermuth, Egoismus, Nepotismus, bureaukratische Bevormundung in blin⸗
dem Vertrauen auf das politische System der H. Allianz, sich die Angehörigen
entfremdet, erbittert, alle zeitgemäßen Reformen und Fortschritte zurückgewiesen
und die Energie des guten Bewußtseins verloren hatten, auch in ihren Colle⸗
gien viele abgelebte Greise, routinenmäßige Schlendrianisten und ganz kopflose
unfähige Personen zählten. Da die sog. Regeneration unter Führung von
Publicisten der demokratischen Schule durch die Massen bewirkt wurde, so mußte
nothwendig der demokratische Geist in dem angegebenen Sinn zur Herrschaft
gelangen. Die Demagogen spiegelten den Massen materielle Vortheile und
Erleichterungen vor. Der Bewegung schlossen sich viele sehr gebildete Männer
und manche Mitglieder der alten Regierungen an, weil sie hofften die Neuge⸗
staltung zu benutzen, um wesentliche, nothwendige und längst angestrebte Re—
formen im Justizwesen und der Administration zu verwirklichen und die Män—
— — Erwartun⸗
gen, welche großentheils in Erfüllung gegangen sind. Diesen Männern ist zu
verdanken, daß die Volksbewegung nicht in Anarchie ausartete und die Demo⸗
kratie in gewissen Schranken gehalten wurde. (Siehe die seit 1830 bei Orell
Fueßli und Comp. in Zürich erschienenen Schw eizerischen Annalen oder
Geschichte unserer Tage seit dem Julius 1830). Die Volkssouve⸗
ränität mit dem allgemeinen Stimmrecht und der constituirenden Gewalt wurde