378 Die formale Politik oder Verfassungeehre.
in allen den Kantonen, welche die Bewegung ergriff, proclamirt und später in
und durch die BdVffsg sanctionirt. Wir respectiren diese Volkssouveränität als
positives Recht, wo und soweit sie auf der Verfassung beruht. Was
wir von dem rechtsphilosophischen Dogma der Volkssouveränität als
absolut gültiges Princip für alle Staaten halten, haben wir in frühern Ab⸗
schnitten dieses Handbuches gesagt. Einsichtige Staatsmänner der regenerirten
Kantone suchten dieselbe zu beschränken auf das Recht der Wahlen, und die con—⸗
stituirende Gewalt durch bestimmte Formen, welche in die Verfassungen aufge⸗
nommen wurden, zu regeln. Aber die Tendenz einer zahlreichen und rührigen
Parthei ist darauf gerichtet, der Massenherrschaft Ochlokratie) das Uebergewicht
zu verschaffen, wogegen die Behörden desto schwerer anzukämpfen haben, als
die proclamirten Grundsätze, denen sie die Gewalt verdanken, die Prätenstonen
der Ultra-Demokraten zu rechtfertigen scheinen. Das numerische Verhältniß der
Mitglieder der großen Räthe zur Gesammtbevölkerung, durchschnittlich ein Mit⸗
glied auf 1200 Seelen oder circa 300 Wähler, unter welchen vielleicht 25 un—
reife Jünglinge, Fabrikarbeiter, Taglöhner, und die kleinen Wahlkreise, lassen
von vornherein auf die Zusammensetzung dieser Behörden schließen. Man hat
in einigen Kantonen gesucht den durch die Kirchthurmswahlen gelieferten Ele—
menten eine beschränkte Zahl von Capacitäten und Notabilitäten beizumischen,
durch indirect gewählte Mitglieder. Aber theils ist der Zweck dieser Institution
verfehlt worden, indem man sie nur dazu benutzte, die Majorität durch gleich—
artige Elemente noch zu verstärken, theils wurden die indirecten Wahlen wie—
der abgeschafft oder beschränkt. Die Bestimmungen der Kantonsverfassungen
über legale Revision und über gesetzliche Erneuerung der Behörden konnten
das Volk nicht hindern in mehrern Kantonen seine Souveränität extra ordi—
nem geltend zu machen. Endlich ist die repräsentative Form wesentlich ge—
schwächt durch das Veto, welches in den Verfassungen mehrerer Kantone dem
Volke eingeräumt ist, in andern eifrig angestrebt wird. Der ultra-demokra—
tische Geist äußert sich ferner durch das Mißtrauen des Volkes gegen alle con—
stituirte Behörden und gegen die von ihm selbst gewählten, öftern Erneuerungs—
wahlen unterworfenen Magistrate und Repräsentanten, das sich durch Incom—
patibilitätsgesetze kundgibt, welche in mehrern Kantonen in Kraft bestehen, in
andern gefördert werden. Dieses Mißtrauen gegen selbstgewählte, der öftern
Erneuerung unterworfene Volksvertreter und Magistrate, welches sich auch in
den V. St. von Nordamerika kundgibt, ist einer der häßlichsten Züge der De—
mokratie: es wird angefacht und benutzt von Demagogen, welche nur durch
dieses Mittel ihre eigene Nichtigkeit zu erheben wissen, legt aber kein günstiges
Zeugniß ab für die Intelligenz und Rechtlichkeit der Vöolker und Volksclassen,
welche sich demselben hingeben, da sie die in der Verfassung gegebenen Garan—
tieen nicht erkennen und andere nach ihrer eigenen Sinnesart beurtheilen. Durch