9. Die Republiken. 379
—V 0 Verbesse⸗
rung unmöglich gemacht.
Wir verwerfen das Veto in der Demokratie keineswegs unbedingt. Es
ist ein Sicherheitsventil, welches den Nutzen haben kann tumultuarische Auf—
tritte und Widersetzlichkeit zu verhüten. Mitunter werden durch dasselbe über—
eilte Beschlüsse einer Mehrheit des Großen Rathes cassirt. Aber noch öfter
wird dasselbe von Demagogen oder vom Partheigeiste mißbraucht um Gesetze,
welche dem wohlverstandenen Interesse des Volkes zuträglich wären oder
wünschbare Reformen zu hindern. Die Gründe, welche von entschieden liberalen
Publicisten für die Zweckmäßigkeit der Delegation der gesetzgebenden Gewalt
angeführt werden, sind im Widerspruche mit dem Veto“).
Trotz alledem muß anerkannt werden, daß die Gesetzgebung und Verwal⸗
tung der demokratischen Schweiz seit 1830 in den meisten Kantonen Bedeuten⸗
des geleistet und Reformen ins Leben gerufen hat. Das Verdienst theilt sich
unter den gesunden Sinn des bessern Theils des Volkes und unter die Maͤnner,
welche an der Spitze stehen. Auch durch die Kirchthurmswahlen und das all⸗
gemeine Stimmrecht werden theilweise Einzelne berufen, welche sich durch wis⸗
fenschaftliche Bildung oder durch Erfahrung die nöthige Einsicht und Tüchtig⸗
keit erworben haben, oder deren natürliche Talente durch die höhere Stellung
entwickelt werden. Die Ueberlegenheit solcher Männer, das unabweisliche Be⸗
dürfniß von Capacitäten verschafft ihnen das Uebergewicht über die Mehrzahl.
Unser Volk ist zu einem gewissen Grade socialer Bildung und politischer Ein⸗
sicht gereift, wodurch die Bestrebungen der Behörden erleichtert und unterstützt
werden. Dieses ist besonders der Fall hinsichtlich derjenigen Anstalten, deren
Nutzen der intelligentere Theil und die gebildeten Classen des Volkes einsehen,
wie die Anstalten und Mittel zu Hebung des Volksunterrichtes, der Verbesse⸗

*) Nicht hieher gehört die in mehren Kantonen eingeführte Verpflichtung der administra⸗
liven und richterlichen Behörden den Großen Räthen und durch die Veröffentlichung dem Volke
selbst jährliche Amtsberichte über ihre Thätigkeit und deren Refultate abzulegen. S. oben
B. VIiI. g 23. S. 281. Diese Rechenschaftsberichte werden nicht dem Volke vorgelegt, um
darüber abzustimmen. Sie werden der Prüfung der Großen Raͤthe unterworfen, welchen —
nach der Theorie — nicht die Souveränität, aber die Ausübung derselben delegirt ist. Sie
ließen aus der Stellung der constituirten Gewalten. Aber wir können nicht umhin ein Be⸗
dauern darüber zu äußern, daß der Rechenschaftsbericht der höchsten Justizbehörde einer Com⸗
mission überwiesen wird, in welcher vorwiegend Mitglieder der untern Justizstellen, Ge⸗
cichtsschreiber, Notare, Anwälte gewählt werden, welche gesetzlich der Aufsicht, Censur und
Difciplin des Obergerichts unterworfen sind, über welches sie nun selbst zu Gericht sitzen und
Censur üben. Wir wollen nicht näher darüber eintreten, da sich vieles für und wider sagen
laͤßt, wozu hier nicht Raum ist. Diese Unschicklichkeit ist eine Folge der kantonalen Kleinstaa—
terei, welche die Cumulation der Functionen und die Alternative in den Stellungen nicht leicht
oermeiden läßt.