380 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
rung des Straßenwesens, der Gewerbefreiheit. Die Verbesserung des Volks⸗
unterrichtes hat für sich die Pietät der Vater für das künftige Wohl ihrer Kin—
der und das Streben nach Gleichheit. Die Verbesserung der Communication
und die Gewerbefreiheit liegt im Interesse der Mehrzahl der Bürger. So ist
es denn unbestreitbare Thatsache, daß die demokratische Umgestaltung der vor
1830 mehr oder weniger aristokratisch oder bureaukratisch regierten Kantone wich—
tige Reformen und bedeutende Fortschritte zur Folge hatte. Ganz besonders
wurde das Justizwesen reformirt, die Unabhängigkeit der Gerichte durch Tren⸗
nung der Gewalten gesichert, die Strafrechtspflege und das Verfahren in Straf—
sachen durch neue Gesetze und Vorschriften verbessert, auch in der Gesetzgebung
des bürgerlichen Rechtes in mehrern Kantonen Bedeutendes geleistet und der
richterlichen Willkür Schranken gesetzt. Wir wollen hier nicht untersuchen, in⸗
wiefern hie und da in einzelnen Punkten der Optimismus oder der ultrademo⸗
kratische Geist zu weit gegangen ist: im Ganzen kann man das Resultat als ein
erfreuliches betrachten, da die Zustände vor 1830 in manchen dieser Kantone,
auch solchen die sich auf ihre Verwaltung viel zu gut thaten, weit hinter denje⸗
nigen monarchischer Staaten zurück waren. Doch ist auch gegenwärtig noch
Manches in Verfassungen oder Gesetzen principiell ausgesprochen, was in der
Praxis nur unvollständig zur Anwendung kommt. Die Schwurgerichte, vor
welchen sich die alten Regierungen der Restaurationsperiode gekreuzt hätten,
sind in mehrern Kantonen eingeführt worden. Doch sind die Ansichten über die
Nothwendigkeit und Nützlichkeit dieses Instituts noch sehr getheilt, und man muß
gestehen, daß die bisherige Erfahrung zu einem definitiven Urtheil noch nicht
berechtige. Die Nothwendigkeit wird bestritten, weil unsere Gerichte, durch
Volkswahlen gebildet und der Erneuerung unterworfen, selbst als Schwurge⸗
richte betrachtet werden können, das mündliche und öffentliche Verfahren bei
diesen Gerichten bereits durch die helvetische Gesetzgebung eingeführt wurde,
zum Theil schon in frühern Zeiten bestand, und wenn es nicht vollständig durch—
geführt war, dieses ohne Schwurgerichte geschehen kann. Diese Gründe sind
jedoch nicht durchschlagend, hier aber nicht der Ort dieses näher auszuführen.
Ihre Nützlichkeit in der Schweiz wird vielleicht mit mehr Grund bestritten, weil
die ultrademokratische Gleichheitssucht nicht erlaubt, die Fertigung der Ge—
schwornenlisten irgend einer Behörde anzuvertrauen und die Wahlen dem allge—
meinen Stimmrechte anheim gestellt sind, gleichwohl aber an manchen Orten
die Betheiligung eine auffallend geringe ist, da Niemand diese Funetion ambi—
tionirt und bei vielen Einzelnen das Institut nicht in Ansehen steht. Daher ist
es gekommen, daß die Wahrsprüche der Geschwornen bald durch leidenschaftliche
Anklage einer befangenen Staatsanwaltschaft, bald durch die authoritative Be⸗—
lehrung des Richters, bald durch Rabulisterei oder Declamationen des Verthei—
digers, bald durch Vorurtheile, Antipathie oder Sympathie oder gar durch