9. Die Republiken.

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lichkeit und Gesetzlichkeit zugutkommt und den industriellen Aufschwung fördert.
Wenn die Regierungen um des Volks willen vorhanden sind, so wird man die⸗
ses Fortschrittes sich freuen, und die Verdienste der Behörden und derjenigen
Magistrate, welche denselben bewirkten anerkennen. Die angewendeten Mittel
bestehen in der Sorge für Bildung tüchtiger Schullehrer, Verbesserung der
Lehrmittel und Methoden, Verbesserung des Einkommens der Lehrer, Anord⸗
nung einer regelmäßigen Controle und Inspection, Unterstützung der Gemein—
den für Zwecke des Unterrichts, Beschaffung der Lehrmittel und des unentgelt—
lichen Unterrichts für arme Kinder. Die intellectuellen Anlagen der Volksge—
nossen sind das größte Capital; so weit dasselbe nicht entwickelt wird, geht es
ungenutzt zu Grunde. Absichtlich haben wir die Frage des Schulzwanges, die
wir als eine offene betrachten, nicht berührt. Die einseitig rationelle, auch
wohl materielle und kirchenfeindliche Richtung gehört keineswegs zum Wesen
der demokratischen Schule. Es ist zu hoffen, daß die Emancipation der Schule,
wie einst die Reformation, auf die katholische Kirche und ihren Clerus eine
heilsame Rückwirkung üben und denselben anspornen werde, sich durch reinen
Wandel und das Beispiel der Sittlichkeit die Achtung der Laien zu sichern, selbst
auf das Schulwesen und die Erziehung nach den Grundsätzen der freien Con⸗
currenz, die ihr nicht verwehrt werden sollte, einzuwirken, und daß auch im
Reiche der Wissenschaft die ächte Philosophie die materialistische Oberflächlich⸗
keit in Schranken halten wird.

312. Die Wirkungen der Pundesverfassung für das Fesammtwohs.

Diese sind so großartig, daß wir dieselben nur in Kürze andeuten dürfen,
da sie für sich selbst sprechen. Es ist aber wohl zu beachten, daß es nicht das
demokratische Princip ist, auf welchem diese Errungenschaften beruhen, sondern
das Princip der Einheit und Zusammengehörigkeit, welches durch die Bundes—
verfassung die föderative Zersplitterung des Bundesvertrages besiegt und da—
durch die Nachtheile der Kleinstaaten, welche die Souveränität der Kantone er—
zeugte, großentheils beseitigt hat. Die Vortheile, welche dadurch für die
Schweiz theils schon errungen theils möglich gemacht sind, besitzen die meisten
monarchischen Staaten von größerem Gebietsumfange — die s. g. Mittelstaa—
ten inbegriffen — schon von früher. In der Schweiz können sie der Demokra⸗
tie nur indirect zugeschrieben werden, insofern die demokratische Bewegung
von 1830 und ihre Nachwirkungen zur Gründung der Bundesverfassung ge—
führt haben.
Wir zählen (nach Blumer V. Capitel) auf:
1) Die Aufhebung der Binnenzölle. BoVfssg Art. 23 -27. 31.
2) Regulirung der Verbrauchssteuern, welche in mehreren Kantonen aus⸗