384 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
schließlich den Import von Producten anderer Kantone und Staaten trafen.
Art. 32.

3) Abschaffung der Transportvorrechte. Art. 30.
Oberaufsicht über Straßen und Brücken. Art. 35.
Es bedarf keiner Anseinandersetzung, daß diese Reformen, sowohl einzeln
zenommen als in ihrer Gesammtwirkung mächtige Mittel sind zu Hebung des
Verkehres im Innern und des Transits.
5) Centralisation des Postwesens. Art. 33.
Was den Ertrag desselben betrifft, welcher nach gewissen Bestimmungen
cheilweise dem Bunde, theilweise den Kantonen zukommt, so sind diese im
X. Buche zu besprechen. Hieher gehört aber die Centralisation des Postwesens,
insoweit dadurch dieses wichtige Beförderungsmittel des mercantilischen, in—
dustriellen und socialen Verkehrs eine Ausdehnung, Regelmäßigkeit und in—
einandergreifende Wirksamkeit erhielt, welche ohne dieses nicht möglich gewesen
wäre.
6) Die Organisation des Telegraphenwesens, welches ohne die Cen⸗
rralisation sich nicht hätte entwickeln können, und durch welches die gleichen In—
teressen, welchen die Post dient, gefördert werden. Die Bundesverfassung ent⸗
hält hierüber keine Bestimmung, weil 1848 der elektrische Telegraph eine neue
Entdeckung war, die in einigen auswärtigen Staaten eine noch beschränkte An⸗
wendung hatte. Die Wichtigkeit, welche derselbe seither erhalten und die großen
Vortheile, welche er auch in der Schweiz sowohl dem Fiscus als dem Verkehr
gebracht hat, brauchen nicht umständlich dargelegt zu werden. Die Bundesbe—
hörden hielten sich mit Grund berechtigt im Geiste der Verfassung das Tele—
graphenwesen zu centralisiren und durch Gesetze, Staatsverträge, Verordnun⸗
gen und administrative Thätigkeit in Gang zu bringen, zu reguliren und mit
dem besten Erfolge immer mehr auszudehnen, womit das Publicum von An—⸗
fang an einverstanden war. Vgl. Blumer J. o. 5 6.
7) Das Münzwesen. BoVvVfssg Art. 36.
Vielleicht nirgends in Europa hat im Münzwesen eine so gräuliche Münz—
oerwirrung stattgefunden wie in der Schweiz vor der BdVfssg. Nicht nur, daß
die souveränen Kantone selbst jeder nach Belieben den Münzfuß und die Val⸗
oationen bestimmte, und in der Benutzung des Münzregals große technische
Unvollkommenheit und nicht immer die genaueste Gewissenhaftigkeit herrschte,
wurde die Schweiz überschwemmt mit groben Münzsorten und mit Scheide—
münzen aller Länder. Der einzige Schutz wurde darin gesucht, daß einige Kan⸗
lone nur die eigenen Münzsorten und das fremde Wechselgeld als gesetzliches
Zahlungsmittel anerkannten, auch mitunter die fremden Münzen tarifirten. Auf
gewissen Plätzen, Curorten, Grenzplätzen, Wallfahrtsorten nahmen Wirthe
und Krämer ein, was nur einer Münze ähnlich sah und entschädigten sich durch