386 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
a absolut nothwendig sind, wenn die Schweiz nicht hinter allen absoluten und
constitutionellen Monarchieen und civilisirten Ländern zurückbleiben sollte. Nun
kann nicht geläugnet werden, daß die Herstellung und der Schutz derselben und
des Verkehres nur durch die Bundesverfassung und die Competenz der Bundes—
behörden möglich wurde durch Bestimmungen über die Expropriation, Polizei—
zerordnungen, Aufsicht.
10 Höhere Lehranstalten. BoVffsg Art. 22.
„Der Bund ist befugt eine Universität und eine polytechnische
Schule zu errichten.“ — Ueber die Geschichte der Aufnahme und jetzigen Re—
daction dieses Artikels verweisen wir auf die klare und interessante Darstellung
»ei Blumer Kap. V. 8 12. Zur Zeit ist die dem Bunde ertheilte Befugniß
cheilweise verwirklicht worden durch die Errichtung einer polytechnischen
Schule, welche im Herbst 1855 in Zürich eröffnet wurde und sich in kurzer
Zeit einer alle Erwartung übersteigenden, stets fortschreitenden Frequenz von
einheimischen und ausländischen Studirenden erfreute. Von den Maͤnnern,
welche strebten der Eidgenossenschaft die Vortheile und die Ehre höherer wissen⸗
chaftlicher Anstalten zu verschaffen, war ursprünglich eine Hochschule (Un i⸗
herfitäth in erster Linie beantragt. Blumer gibt an, wie und warum dieser
Vorschlag damals nicht durchdrang und statt dessen ein Polytechnicum die Mehr—
Jeit in der Bundesversammlung erhielt. Allein die Gründe, welche eine eidge⸗
aössische Hochschule oder vielmehr eine umfassende die allgemein wissenschaft—
—DD00 speciellen Fächern in einem groß⸗
artigen Ganzen vereinigende Anstalt zur unabweislichen Aufgabe machen, sind so
einleuchtend (vgl. Blumer J. q.), daß die Idee stets neue Anregung findet und
früher oder später Verwirklichung finden muß, wenn nicht unglückliche Ereig⸗
nisse und Zeitverhältnisse dazwischen treten. Die Schwierigkeiten, welche zu
überwinden sind, liegen nicht in dem Mangel der financiellen Kraͤfte. Der
Gegensatz der deutschen und der romanischen Bevölkerung, der Confesstionen
und die Rivalität derjenigen Kantone, welche im Besitze kantonaler Hochschulen
oder Akademieen sind, erschweren die Verwirklichung; aber von einem höhern
Standpunkte betrachtet liegen eben in jenen Gegensätzen selbst wichtige Gründe
für die Stiftung einer eidgenössischen Universität. Wie die Schweiz für den
Völkerverkehr ein vermittelndes Land ist, so ist für die Schweiz eine Anstalt
wichtig, wo sich deutsche und französische Wissenschaft und Literatur vereinigen,
ausgleichen, durchdringen, wo die Blüthe der Jugend, die Jünglinge, welche
bestimmt sind die geistigen und politischen Fuhrer der Nation zu werden, ver—
brüdern und, beider Idiome mächtig, ihre Studien gemeinschaftlich pflegen.
Die eidgen. Hochschule darf sich nicht hochmüthig der polytechnischen Schule
zegenüberstellen oder gar einbildisch auf dieselbe herabblicken: ste darf aber
auch nicht sich dem specifisch germanistischen Wesen hingeben, sondern muß die