9. Die Republiken. 387
Wissenschaft als kosmopolitisches Gemeingut unter der Pflege ausgezeichneter
Männer französischer und deutscher Zunge zu verbreiten und ihre Fortschritte zu
fördern streben. Wenn dabei der besondere Geist einer Nationalität walten
darf, so ist es einzig der schweizerische Nationalgeist. Wenn in dieser Weise
gehandelt wird, so wird die Besorgniß der westlichen Kantone wegen Germa—
nisirung verschwinden. Was den confessionellen Gegensatz betrifft, so verkennen
wir nicht die Schwierigkeit, welche in diesem liegt: doch glauben wir, daß die—
selbe zu überwinden sei, wenn man ernstlich den Willen dazu hat. Sie bezieht
sich einzig auf die theologische Facultät: denn die Techniker, die Mediciner, Ju—
risten der katholischen Kantone werden auch jetzt nicht abgehalten ihre Bildung
auf der eidgenöss. polytechnischen Schule und auf den Universitäten protestanti—
scher Kantone oder Staaten zu suchen. Was nun die Theologen oder künftigen
Cleriker der katholischen Kirche betrifft, so dürfte möglich sein der katholischen
Kirche Garantieen zu geben, welche den Besuch der eidgenöss. Hochschule in
einer protestantischen Stadt für ihre Candidaten gestatten würden. Freilich
müßte man die Idee einer (gemeinsamen) katholisch protestantischen theologischen
Facultät (Contradictio in adjecto) fallen lassen und sich klar machen, daß zwei
getrennte theologische Facultäten gestiftet werden müßten, deren Studenten aber
— soweit es von der katholischen Aufsichtsbehörde gestattet würde — gemein—
schaftlich philosophische Collegien oder Vorlesungen über andere Zweige der
Wissenschaft Anatomie, Botanik, Archäologie, Staatsrecht u. s. w.) besuchen
könnten. Die zürcherische Hochschule, welche wir zunächst im Auge haben ist
ebenso wenig protestantisch als das Polytechnicum, da bei Besetzung der Lehr—
stühle auf die Confession keine Rücksicht genommen wird: auch ist Zürich keine
exclusiv protestantische Stadt, da sie eine katholische Gemeinde und eine bedeu—
tende Zahl katholischer Bürger und Einwohner hat. Die Garantieen wären zu
finden in dem Vorschlagsrechte des Episcopats zu Besetzung der Lehrstühle, in
einem Convicte, wozu freilich die katholischen Kantone die Mittel verschaffen
müßten, und in der kirchlichen Aufsicht des Episcopats und der katholischen Fa⸗
cultaäͤt über Lehrer, Doctrin und Schüler. Endlich zweifeln wir nicht, daß Zü—
rich als Gegenleistung sich zu Erbauung eines würdigen Tempels für den ka⸗
tholischen Cultus verpflichten würde. Was die Rivalität der Kantonalanstal⸗
ten betrifft, so ließe sich ein modus finden, wie dieselben unter gewissen Bedin—
gungen der eidgen. Hochschule aggregirt werden könnten durch Gleichstellung
der Professoren und der Studirenden hinsichtlich des Ranges, der Maturitäts—
prüfungen, der zu ertheilenden Grade, Preisaufgaben u. s. w., so daß die
Migration von solchen Kantonalanstalten an die eidgen. Hochschule erleichtert
wäre, Alles unter Aufsicht und Leitung des eidgenöss. Schulrathes. Den be—
treffenden Kantonen bliebe es überlassen ihre Specialschulen oder Universi—
täten, wegen geringer Frequenz oder beschränkter Mittel aufzulösen und aus den