388 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
dadurch disponibel werdenden Hülfsquellen ihre vorbereitenden Lyceen und In—
zustrieschnlen besser zu dotiren.
Auf die Verwirklichung des 522 der BdVffsg sowie auf die Idee, welche
denselben erzeugte, hat das demokratische Princip keinen Einfluß gehabt, da der
demokratische Geist, welcher in der Bewegung von 1830 sich kundgab und bis
eetzt in vielen Dingen sich geltend macht, die höhere wissenschaftliche Bildung
aicht hoch anschlägt, wohl eher die „Gelehrten“, die höher Gebildeten und Ge—
mäßigten als „Aristokraten“ anfeindet und die Mittel zu Dotirung solcher An—
stalten für die Volksschule in Anspruch nehmen möchte, um auch im geistigen
Reiche die Gleichheit der Halbwisserei und der Elementarkenntnisse einzuführen
and in der Concurrenz oder bei persönlicher Berührung nicht die Ueberlegenheit
der Wissenschaftlichgebildeten zu empfinden. Ehre daher den einsichtigen Re—
oublikanern, welche den Muth nicht verlieren, die Republik auch im Reiche der
Wissenschaften der Monarchie ebenbürtig zu machen.

413. Die Rechtspflege und Rechtswissenschaft der demokratischen Schweiz.

Für die Fortschritte der bürgerlichen Rechtspflege und Gesetzgebung hat
die Bundesverfassung wenig geleistet und konnte nicht mehr leisten, weil die
Kantonal-Souveränität in diesen wichtigen Zweigen der Staatsverwaltung un—
Jeschmälert blieb. Auch würde der Versuch, dieselbe aufzuheben oder zu be—
schränken, in den regenerirten Kantonen wie in den andern auf entschiedenen
Widerstand gestoßen sein, da die Schweizer noch immer sehr an den alten
Rechtsgewohnheiten hängen, mit welchen überall Privatinteressen verknüpft
sind. Auch waͤre die Redaction eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein
nicht nur vieliährige Anstrengungen und Verhandlungen erforderndes Unter⸗
nehmen, sondern an sich höchst schwierig gewesen, da ein bedeutender Theil der
Schweiz sich die Principien des Code civil mit mehr oder weniger Modifira—
tionen angeeignet hatte, während in der mittlern und östlichen Schweiz entwe—
der uralte Volksrechte und Statuten galten oder das germanische (alemannische)
Recht und subsidiär oder als ratio scripta das in Deutschland s. g. gemeine
römisch⸗canonische) Recht herrschte, überdieß die phystkalischen wirthschaftlichen
und socialen Verhältnisse mannichfaltig verschieden waren. Erst in jüngster
Zeit hat theils die Juristenwelt theils der Handelsstand angestrebt, auf dem
Wege des Concordats ein gemeinschaftliches Wechselrecht und Handelsrecht zu
Stande zu bringen: indeß zeigen sich auch hier Schwierigkeiten und ein allfäl—
liger Versuch dieselben als Bundesgesetz zu sanctioniren würde voraussichtlich
scheitern, da die Bundesverfassung hiefür nicht hinreichende Anhaltspunkte ge—
wahrt und eine solche Usurpation aus principiellen Gründen Widerstand fände.
Zunächst kommt also hier das Bundesgericht in Betrachtung. Allein