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die Wirksamkeit und der Einfluß desselben im Gebiete des Civilrechtes ist
aus formellen und materiellen Gründen sehr beschränkt. BdVffsg Art. 101. 102.
Bundesges. über die Organisation der Bundesrechtspflege v. 24. Juni 1849,
welches die Competenz des Gerichtes etwas erweitert.
Vorerst ist wohl zu beachten, daß das Bundesgericht so wie die bundes—
räthliche Justizdirection, durchaus nicht ein oberster Gerichtshof Ober⸗Appel⸗
lationsgericht) oder Cassationshof ist, keine Oberaufsicht über die Kantonal⸗
gerichte ausübt, sondern eine specielle Competenz hat für Entscheidung ff. Strei⸗
tigkeiten:
) Streitigkeiten, welche nicht staatsrechtlicher Natur sind;
a) zwischen Kantonen unter sich;
h) zwischen dem Bunde und einem Kanton;
c) zwischen ausländischen Klägern und dem Bunde.
2) Streitigkeiten zwischen dem Bunde einerseits und Privaten oder Cor⸗
porationen anderseits, wenn diese Privaten oder Corporationen Klaͤger sind
und der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 fr. hat.
3) Streitigkeiten in Bezug auf Heimathlosigkeit.
4) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche sich auf einen Hauptwerth von
wenigstens 3000 fr. beziehen und durch Uebereinkunft beider Partheien dem
Entscheide des Bundesgerichts unterworfen werden.
5) Schadensersatzklagen, die aus Verbrechen entspringen und welche nicht
von dem Assisengerichte erledigt worden sind.
6) Diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche die Bundesgesetz⸗
zebung vermöge Art. 106 der BdVfssg durch besondere Gesetze in die Compe—
—EDDD —
7) Durch die Gesetzgebung eines Kantons können im Einverständnisse mit
der Bundesversammlung noch andere bürgerliche Streitigkeiten dem Bundesge—
richte übertragen werden.
Die Competenzerweiterungen, welche dieses BdGesetz (1849) in Aussicht
stellt, würden die Stellung des Bundesgerichtes zu der kantonalen Justizpflege
nicht berühren. Sie sind aber bis jetzt nur in geringem Maaße und in seltenen
Faͤllen factisch eingetreten, was sich aus der Organisation des BdwGerichts,
welche die Autoritaͤt desselben nicht sehr begünstigt, erklärt. Es ist nicht in Per—
manenz, sondern versammelt sich periodisch zu kurzen Sessionen oder auf beson⸗
dere Veranlassung am Sitze der Bundesbehörden und an andern Orten, und
besteht aus eilf Mitgliedern, welche von der Bundesversammlung auf die kurze
Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Bei dieser Wahl wird darauf
gehalten, daß wenigstens einige der ausgezeichnetesten schweizerischen Juristen
in die Behörde kommen: im übrigen findet die Besetzung nach politischen Rück—
sichten statt theils nach den in der Bundesversammlung jeweilen vorherrschenden

9. Die Republiken.