390 Die formale Politik oder Verfassungélehre.
Partheiansichten und Interessen, theils um die Kantone, welche nicht im Bun⸗
desrathe oder der Bundesdiplomatie vertreten sind, zu befriedigen. Allerdings
werden immer Männer gewählt, welche besonders in ihren Kantonen Ansehen
genießen; oft sind diese zwar tüchtige Administratoren aber ohne juristischen
Sinn und Kenntnisse. Nach diesen Verhältnissen ist klar, daß die Gerichtsbar—
ceit des Bundesgerichtes für die seiner Competenz zugewiesenen Streitigkeiten
eine Wohlthat und insofern ein Fortschritt ist gegen die Rechtslosigkeit, welche
in solchen Fällen nach dem Bundesvertrag von 1815 stattfand, daß aber der
Einfluß desselben auf die bürgerliche Rechtspflege in den Kantonen beinahe null
ist, da es nach seiner Zusammensetzung weniger eine juristische Autorität ist als
die Obergerichte mehrer Kantone; auch kann es bei der kurzen Amtsdauer und
dem öftern Wechsel der Persönlichkeiten zu keiner consequenten —XRVV
gen. Da die Mitglieder in der Regel in ihren Kantonen wichtige Stellen be—
kleiden, von welchen sie mehr in Anspruch genommen sind, als durch ihre Stel⸗
lung als Bundesrichter, wofür ste mäßige Taggelder und Reiseentschädigung
beziehen, so müssen die bundesgerichtlichen Geschäfte für sie eine Nebensache sein.
Das Mangelhafte dieser Einrichtung ist den Stiftern der Bundesverfas⸗
sung nicht zum Vorwurf zu machen, da der Versuch einen obersten Gerichtshof
einzuführen auf unüberwindliche Schwierigkeiten gestoßen wäre. Derselbe hätte
zu sehr an die helvetische Einheit erinnert, gegen welche sich auch bei der großen
Mehrheit der demokratisch Gesinnten entschiedene Abneigung erhalten hatte,
einerseits wegen der Kostspieligkeit, anderseits weil die Ultra-Demokraten unter
Volkssouveränität die Herrschaft der zahlreichen Volksclassen verstehen und die
Wirksamkeit eines obersten Gerichtshofes, welcher selbstverständlich mit ausge⸗
zeichneten Juristen besetzt werden müßte, als ein Bollwerk der wissenschaftlichen
Aristokratie im Gebiete der Rechtspflege betrachteten. Wir haben also zu prü⸗
fen, ob und in wie weit die demokratische Bewegung von 1830 und die in
Folge derselben geschaffenen Kantonsverfassungen eine wesentliche Verbesserung
der bürgerlichen Rechtspflege bewirkten. Diese Frage ist unbedenklich zu be—
jahen. Die Ursache dieses Fortschrittes ist in dem Wesen und den Triebfedern
jener Bewegung zu finden; das Verdienst der Verwirklichung aber gebührt
denjenigen wissenschaftlich gebildeten Männern, welche sich der Bewegung an—
schlossen aus Sympathie oder um sie zu lenken und dem Strome ein Bett zu
graben. Diejenigen Volksclassen, welche die Bewegung unterstützten, hatten
von der Periode der helvetischen Republik die Tradition der Trennung der Ge—
walten, der Sonderung der administrativen und der richterlichen Behörden be—
wahrt, welche in die Verfassung der helvetischen Republik nach ihrem französi⸗
schen Vorbilde aufgenommen war, und auch während der Mediationsperiode
im Wesentlichen beibehalten wurde. In der Restaurationsperiode war in den
meisten der größern Kantone den Regierungen (Kleine Räthe, oder Staatsräthe