9. Die Republiken.

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genannt) eine Einwirkung auf das Justizwesen eingeräumt, und in den Bezir⸗
ken die Direction der Localverwaltung und der Gerichte in der Hand von Ober⸗
amtmännern vereinigt worden. Es war hiebei Zweck, die Gewalt der Regie—
rung zu stärken und durch ihre Beamten ihrem Willen überall Nachdruck zu
geben und die Staatseinheit en miniaturse zu befestigen: es walteten auch noch
aͤndere Gründe, welche eine relative Berechtigung hatten. Da in diesen Klein—
staaten weder ein Conseil d'état noch ein Justizministerium vorhanden war, um
Competenzconflicte zu erledigen und die Oberaufsicht über die Gerichte zu üben,
und ein Cassationshof fehlte, um Beschwerden uͤber Verletzung wesentlicher
Formen zu erledigen, so wollte man als Surrogat dafür der Regierung als
oberster Behörde, welche die Einheit des ganzen Staatsorganismus repräsen⸗
tirte, die Attribute eines Justizministeriums und einer Cassationsbehörde ver⸗
leihen. Auch die Vermittelungsacte enthielt Bestimmungen, welche aus solchen
Gründen zu erklären sind. Die Oberamtmaͤnner sollten die Functionen der
Bezirksbehörden unter einheitlicher Leitung concentriren und, als Repräfentan—
ten der Regierung Aufsicht über die Localbeamten üben, durch höhere Einsicht
die Verwaltung leiten und den Bürgern Schutz gegen Gunst oder Ungunst,
oder Privatinteressen gewähren. Diese Controle und die überragende Stellung
der Oberamtmänner war den ansässigen Bezirks- und Gemeindebeamten und
Dorfmatadoren verhaßt: und dies war eine der Hauptursachen, daß diese
Classe die demokratische Bewegung nicht ungern sah und theilweise dabei thä⸗
tig war. Nicht zu läugnen ist, daß diese Oberamtmänner nicht selten durch
Mißbrauch der Amtsgewalt, oder Hochmuth und Ueppigkeit Grund zu gerechter
Erbitterung gaben, daß die Wahl derselben nicht immer mit der nöthigen Sorg⸗
falt getroffen, oft sogar als Versorgung benutzt wurde und hie und da der Ne⸗
potismus sich auf crasse Weise bethätigte. Die Masse gab sich der Erwartung
hin, daß eine Trennung der Gewalten die Regierungskraft schwächen und eben
deswegen die Volksfreiheit, wie sie von den meisten aufgefaßt wurde, befördern
werde. Die wissenschaftlich gebildeten Theilnehmer der Neugestaltung waren
in der Regel für den Grundsatz der Trennung der Gewalten, Unabhängigkeit
der Gerichte und Aufhebung oder möglichste Beschränkung der Administrativ—
Justiz. Diese Theorie war den Principien der französischen Constituante, der
doctrinaͤren Schule in Frankreich und den deutschen Publicisten gemein. Sie
hatte ihren geschichtlichen Grund in dem positiven Staatsrechte Deutschlands,
welches Cabinetsjustiz untersagte, unabhängige Gerichte forderte und auch
gegen Acte der landeshoheitlichen Polizei die Beschwerdeführung und den
Rechtsweg bei den Reichsgerichten gestattete. Die auf deutschen Universitäten
gebildeten Juristen waren daher bereit diese Theorie in die neuen demokratischen
Verfassungen, anf deren Redaction sie großen Einfluß übten, aufzunehmen.
Wenn auch mitunter diese Tendenz zu weit ging und auf die Nothwendigkeiten