392 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
eines kleinstaatlichen Organismus keine Rücksicht nahm, so ist der Grundsatz
der Gewaltentrennung doch im Allgemeinen ein Fortschritt gewesen. Er führte
den Obergerichten ausgezeichnete Capacitäten zu und machte klar, daß bei der
Entscheidung von Civilstreitigkeiten der rechtliche Gesichtspunkt ausschließlich
ins Auge zu fassen sei. In der Restaurationsperiode und schon in der Media—
tionszeit wurden die Obergerichte unter der Superiorität der Regierungen zum
Theil mit solchen Mitgliedern besetzt, für welche diese Stellen als eine Versor—
zung betrachtet wurden. Wenn Einzelne, besonders die Präsidenten, durch
guten Willen, religiöse Gewissenhaftigkeit und Einsichten Hochachtung verdien⸗
ten, so war bei den meisten von wifssenschaftlicher juristischer Bildung, scharfer
juristischer Auffassung keine Spur. In einer Zeit aufgewachsen, wo auch in
Deutschland in der Jurisprudenz Seichtigkeit und Oberflächlichkeit vorherrschend
waren und die bessern Köpfe sich mit nationalökonomischen und staatsrechtlichen
Theorieen beschäftigten, später in den Wirren der Revolution und den Intri⸗
guen der Partheikämpfe geschult, war ihnen der juristische Sinn abhanden ge⸗
kommen und in vorgerücktem Alter keine Empfänglichkeit für die geistigen An—
forderungen einer Friedenszeit. Der Begriff der Verhandlungsmaxime im
Gegensatze der Untersuchungsmaxime, der Grundsatz quod non est in actis non
ost in mundo war diesen Männern ganz fremd, und, wenn sie davon hörten,
paradox. Von einem geregelten Verfahren war keine Rede. In Zürich mußten
die Partheien bei den einzelnen Mitgliedern des Obergerichtes in ihren Woh⸗
aungen die Tour machen, denselben ihre Sache empfehlen und auseinander⸗
jetzen, wobei sie gewöhnlich sich von ihren Anwälten begleiten ließen. Es gab
Oberrichter, welche sich Aeußerungen verletzter Empfindlichkeit entfallen ließen,
wenn versäumt wurde, ihnen diese Ehre anzuthun. Daß unter diesen Verhält⸗
nissen sich Einflüsse aller Art geltend machten, leuchtet von selbst ein. Das Un—
schuldigste war, daß auch würdige Mitglieder in manchen Fällen kein Hehl
daraus machten, daß sie neben dem strengen Rechte oder über dasselbe die s. g.
Billigkeit berücksichtigen (nicht die equity der englischen Billigkeitsgerichte,
welche auf bestimmten Grundsätzen beruht), eine Billigkeit, welche den H.
Crispin zum Patron hat und zum Deckmantel der Willkür dient. So fiel es
tüngern Männern von gediegener juristischer Bildung nicht schwer ein System
der Civilrechtspflege ins Leben zu rufen, welches gegen den Zustand der
iüngsten Vergangenheit vortheilhaft contrastirte und von Rechtsbedürftigen,
welche eine gerechte Sache zu vertheidigen glaubten, dankbar anerkannt wurde.
In soweit hat die demokratische Schweiz sich auf gleiche Stufe mit den con⸗
stitutionellen Monarchieen erhoben und gezeigt, daß sie einer geordneten
Rechtspflege fäͤhig ist. Doch hat bei diesem Pact der Rechtswissenschaft
mit der Demokratie des allgemeinen Stimmrechtes die letztere ihren An—
theil auch gefordert. Der Kaͤnton Zürich kann wenigstens für die östliche