9. Die Republiken. 393
Schweiz als Musterkanton gelten, Dank den Talenten eines Kellers, Ulrichs,
Bluntschli. Hier war es eine Lieblingsidee der aufgeklärten, für grundsätzliche,
wissenschaftliche Rechtspflege bemühten Juristen für den ganzen Kanton 5 oder
7 erstinstanzliche Civilgerichte zu bilden und mit befähigten Richtern zu besetzen,
denen eine mäßige, doch ausreichende Besoldung bestimmt würde. Aber dieser
Vorschlag scheiterte an dem entschiedenen Widerstand der Matadore der eilf
bisherigen Amtsbezirke, welche durch ihren Localeinfluß sich die Richterstellen
sichern wollten und unterstützt wurden durch die Ortschaften, welche darauf spe⸗
culirten Sitz der Bezirksgerichte zu werden, wobei die Wirthe besonders thätig
waren; dem Volke wurde ans Herz gelegt, daß es bequem sei ein Gericht in
der Nähe zu haben — ein Vortheil, welcher die Proceßsucht begünstigt. Daß
solche Richter vielfache Rücksichten auf ihre Wahlmänner und einzelne Persön⸗
lichkeiten und Interessen zu nehmen haben, leuchtet von selbst ein. Ein gutbe⸗
stelltes Obergericht kann solchen Einflüssen gewisse Schranken setzen, aber ihre
Wirkung nicht ausschließen.
In der Mediationszeit gab es noch als unterste Instanz Zunftgerichte,
deren Kreise 253 Gemeinden, oder auch nur eine der volkreichen Gemeinden
begriffen; die meisten dieser Gerichte hielten ihre Sitzungen abwechselnd in ver⸗
schiedenen Wirthshäusern. Die Verfassung der Restaurationsperiode hatte mit
Recht dieses Institut, dessen Mängel und Nachtheile augenfällig sind, beseitigt.
Die demokratische Bewegung forderte die Wiederherstellung dieser Zunftgerichte
welche später in Kreisgerichte umgetauft wurden), manche vielleicht nur darum
weil die gestürzte Regierung sie abgeschafft hatte. Die Wiederherstellung war
aber auch ein Mittel, ganz untergeordnete Persönlichkeiten und Dorfinteressen,
welche bei der Organisation der Bezirksbehörden nicht berücksichtigt werden
konnten, für die Bewegung zu gewinnen und die bei unserem Volke herrschende
allgemeine Aemter- und Titelsucht, welche sich für Rechtsgleichheit ausgibt, zu
befriedigen. Nachdem jetzt diese demokratischen Begehrlichkeiten durch die ma—
teriellen und industriellen Interessen in den Hintergrund gedrängt und die viel⸗
fachen Nachtheile dieser Kreisgerichte auch dem Volke fühlbar geworden sind,
hat man versucht dieselben neuerdings zu beseitigen. Da dieses aber nicht ge⸗
schehen kann ohne eine Modifiration der Verfassung, und da immer viele Pri⸗
vatinteressen und Dorfambitionen für die Beibehaltung sich geltend machen, so
steht dahin, ob die Reform gelingen wird.
Auch für die Gesetzgebung im Gebiete des Civilrechtes ist in
den Kantonen seit 1830 Bedeutendes geleistet worden, wodurch theils der großen
Unvollständigkeit, Unbestimmtheit und Verwirrung der ältern Rechtsnormen,
theils der Verschiedenheit der Statutarrechte einzelner Bezirke und Gemeinden
und den Schwierigkeiten ihrer Anwendung abgeholfen wurde. Dieser Fort⸗
schritt ist dem demokratischen Princip in soweit zu verdanken, als die Bewegung