394 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
von 1830 in allen Gebieten und Richtungen eine Geneigtheit zu Neuerung und
eine Thatkraft hervorrief, welche dem gestürzten System gänzlich abging; auch
erzeugten die Klagen über Willkür der ehemaligen Gerichtsbehörden das An—
rufen gesetzlicher Bestimmungen, wozu noch kam, daß die Vorstellung herrschte,
durch Gesetzbücher werde jeder Landwirth oder Handwerker in Stand gesetzt,
sich in Rechtsangelegenheiten selbst zu berathen, und die Aristokratie der wissen—
schaftlichen Juristen habe dann ein Ende: Diese ihrerseits waren bereitwillig
veraltete, den jetzigen Forderungen der Industrie und der Landwirthschaft, und
dem Zeitgeiste nicht mehr entsprechende Rechtsnormen zu reformiren und durch
Codification einen festen Boden für grundsätzliche Rechtspflege zu gewinnen
und der Willkür in den untern Instanzen Schranken zu setzen. Bei der Ver—
schiedenheit der bürgerlichen Gesetzbücher derjenigen Kantone, wo solche zu
Stande kamen, überlassen wir denselben Jeder das seinige für das Beste zu
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geschichte und Kritik oder eine statistische Vollständigkeit, welche nicht im Plane
dieses Handbuches liegt und wozu uns der Raum fehlt. Es galt nur das We—
sen und die Leistungsfähigkeit der demokratischen Schweiz in den Hauptzügen
zu charakterisiren. Wir würden unter den wichtigen Reformen noch verzeichnen,
was für die Aufgabe der Einbürgerung der Heimathlosen geschehen ist, wenn
nicht dieser interessante Gegenstand in das X. Buch zu verweisen wäre, da die
Möglichkeit der Löäsung durch die Bundesverfassung gegeben und von Bundeswegen
 verwirklicht wurde.
Wir brauchen den Lesern dieses Handbuches nicht zu sagen, daß es im
Gebiete der Rechtspflege der Geist ist, welcher da lebendig macht, und daß
weder Gesetzbücher noch Gerichte vermögen, dieselbe auf wohlthätige Weise zu
oerwalten und den Sieg des Rechts zu gewährleisten, wenn nicht durch die
Wissenschaft tüchtige und würdige Priester desselben erzogen werden, In dieser
Hinsicht hat aber die schweizerische Rechtspflege wegen der Autonomie der Kan—⸗
tonsgesetzgebungen und der Kleinstaaterei mit eigenthümlichen Schwierigkeiten
zu kaͤmpfen; s. oben J. B. 812.

FUI. Das Verbot stehender Truppen und die allgemeine Wehrpflichtigkeit.

ByVfssg Art. 13.
Der Bund ist nicht berechtigt stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilli⸗
gung der Bundesbehörde darf kein Kanton mehr als 300 Mann stehende Truv⸗
ven halten, das Landjägercorps nicht inbegriffen.
Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.
Art. 19. Das Bundesheer besteht aus den Contingenten der Kantone.
Art. 20. Um in dem Bundesheer die erforderliche Gleichmäßigkeit und