9. Die Republiken.

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Dienstfähigkeit zu erzielen, werden dem Bunde hinreichende Befugnisse einge⸗
räumt (Lemma 14).
Nicht hier, sondern im X. Buche ist der Bestand, die Organisation, Aus⸗
rüstung und militärische Tüchtigkeit des Bundesheeres, so wie die Beschaffen⸗
heit der Grenzen zu erörtern. Wir beschränken uns hier am Schlusse dieses Ab—
—DD0—— auf einige Bemerkun⸗
gen über das republikanische Selbstgefühl und die militärische Erziehung der
Schweizer.
Das erhebende Selbstgefühl des ächten Republikaners (s. oben d 8. und
B. J. Z185.) ist bedingt einerseits durch den Stolz des freien Bürgers, welcher
keinem Gebieter unterworfen ist, andrerseits durch das Bewußtsein oder den
Glauben an die Selbstständigkeit des Staates, welcher mäͤchtig genug ist,
fremde Vergewaltigung abzuweisen, und sich in der großen Staaten-Republik
als gleichberechtigtes Mitglied zu behaupten. Vollständig sind diese Bedingun⸗
gen vorhanden, wenn die Regierung keine stehenden Truppen oder Söldner zur
Verfügung hat, durch deren blinden Gehorsam sie die Staatsangehörigen als
Unterthanen beherrschen kann, und die Nation im Stande ist sich durch ein tüch⸗
tiges Volksheer gegen auswärtige Feinde zu vertheidigen. Thatsächlich sind
auch in Republiken diese Requisite nicht immer vereinigt. Die Republiken Ve⸗
nedig und Karthago mußten durch fremde Miethstruppen ihre Feinde bekämpfen,
und hierin lag großentheils der Keim ihres Unterganges. Rom selbst recrutirte
in der Kaiserzeit seine Heere aus den Provinzen, und England muß suchen
gegen Gefahren die ihm vom Continente drohen, sich durch Subsidien und
durch Allianzen mit andern Staaten zu schützen. Daß eine Republik, welche
ihre Machtstellung durch zahlreiche Heere stehender Truppen behauptet und die
Volksbewaffnung hindert, eine leichte Beute des Militärdespotismus ist, hat
die Geschichte Frankreichs binnen sechzig Jahren zweimal bewiesen. Um die
Freiheit gegen das Ausland und im Innern zu behaupten, ist ein entwickeltes
System der Nationalbewaffnung nothwendig, und als Basts ein hinreichendes
Territorium mit einer guten Militärgrenze. Es ist jüngst von einem hochge⸗—
stellten schweizerischen Magistrate an öffentlicher Stelle der tröstliche Satz aus—
gesprochen worden, daß die Schweiz aus allen bisherigen Katastrophen mit ver⸗
jüngter Kraft sich emporgeschwungen habe. Wenn diesem Ausspruch die fromme
Zuversicht auf den providentiellen Schutz der Gottheit zum Grunde gelegt wird,
so müssen wir demselben beipflichten. Aber nicht selten hat sich seit 1830 radi⸗
caler Uebermuth und Verläugnung geschichtlicher Thatsachen gebrüstet, daß die
schweizerische Eidgenossenschaft ihre Selbstständigkeit nicht auf papierne Neu⸗
tralitat und europäische Staatsverträge, deren sie nicht bedürfe, sondern auf die
selbsteigene Kraft und Wehrhaftigkeit stütze. Abgesehen nun davon, daß die
alte Eidgenossenschaft während der letzten Jahrhunderte vor der Revolution viel⸗