9. Die Republiken. 397
lens der Bundesbehörden — hoffen läßt, daß die Schweiz, wenn sie angegriffen
würde nicht (wie Einige kleinmüthig sagen), mit Ehren untergehen“ soll, sondern
sich mit Erfolg vertheidigen kann*). Der Demokratie gebührt größtentheils das
Verdienst dieses Fortschrittes. Von den Regierungen der Restaurationsperiode
war eine solche Entwickelung der nationalen Wehrkraft nicht zu erwarten. Fürs
erste war ihnen, auch wenn sie den besten Willen gehabt hätten, die Möglichkeit
entzogen, da nach dem Bundesvertrage von 1815 die Einheit der Leitung und
der Aufsicht und die erforderlichen financiellen Bundesmittel nicht gegeben wa⸗
ren, und manche der souveränen Kantone gar nicht geneigt waren, die hiefür
nothwendigen Opfer zu bringen, auch die Bevölkerungen dafür keinen guten Wil⸗
len zeigten. Demnach hätten jene Regierungen, deren Autorität auf dem Re⸗
spect vor den großen Staaten beruhte, nicht wagen dürfen, das Mißtrauen der⸗
selben durch die Organisation eines bedeutenden Volksheeres zu erregen. End⸗
lich erheischte ihr Sonderinteresse das militärische Selbstgefühl ihrer Angehöri—
gen nicht mehr zu heben als gerade nothwendig schien. Wenn nun der Schwei⸗
zer als Republikaner mit gerechtem Stolz auf das Bundesheer zählt, so muß er
dieses Verdienst der Bundesverfassung und der demokratischen Bewegung, aus
welcher diese Bundesverfassung hervorging zuschreiben. Die Demokratie als
solche und der Volkswille haben wesentlich mitgewirkt, daß die eidgenössische
Wehrkraft auf diese Stufe gehoben wurde: denn die schweizerische Demokratie
weiß, daß ihr das monarchische Europa aus verschiedenen Gründen nicht hold
ist, und daß sie daher im Stande sein muß, ihre demokratischen Institutionen
zu vertheidigen. Allein sicher kann die Eidgenossenschaft, wenn es sich darum
handelt, die Selbstständigkeit, Integrität und die Ehre der Schweiz zu verthei⸗
digen, auf die aristokratischen Classen nicht minder zählen, welche durch Tradi—
tion derselben zugethan sind, und deren Gesinnung mit dem Militärgeist ver⸗
wandt ist. Je höher aber die Zuversicht auf diese Wehrkraft gesteigert ist, desto
bitterer würde die Enttäuschung sein, wenn dieselbe bei einer ernsten Prüfung
als leere Prahlerei erschiene. Eine solche Peripetie müßte das Gefühl selbst⸗
verschuldeter Erniedrigung erwecken und die Behörden und Institutionen der
Verachtung preisgeben. Eine solche Katastrophe würde vermuthlich finis Helreliae
 sein. Wehe denen, welche durch feige Unentschlossenheit, durch egoisti⸗
—DDDD die Schmach verschuldet hätten.
Wir wollen nun zeigen, daß die Möglichkeit in der Schweiz ein tüchtiges
Volksheer zu bilden und durch dieses das Land zu vertheidigen auf einer ge—

*) Das Nähere ist im X. Buche anzugeben, wo ebenfalls die Frage Platz finden mag, ob
für die Schweiz das Recht und die Pflicht ganz absolut sei, oder ob sie unter Umständen durch
die Völker-Moral, das Völkerrecht und die Politik verpflichtet oder veranlaßt werden könne von
dem Grundsatze absoluter Neutralität abzugehen.