9. Die Republiken. 399
zerten Ritter geschlagen, bei St. Jarob ihre Thermopylen todesmuthig verthei⸗
digt und in den Burgunderkriegen gegen Karl den Kühnen gezeigt, was ein
entschlossenes Fußvolk und eine gutgeführte Miliz gegen stehende Heere und
Reiterei auszurichten vermag, überall als Miethsoldaten begehrt und geschätzt
wurden. Die durch ruhmvolle Siege und Beute geweckte Kriegslust ermunterte
das Reislaufen. Das Kriegshandwerk ist für viele Menschen ein natürlicher
Beruf, gerade wie der mercantilische Speculations⸗ und Unternehmungsgeist,
welcher keine Gefahren achtet, oder andere Lebensweisen. Da diese Neigung
zu Haufe keine Beschäftigung fand, weil die schweizerischen Freistaaten keine
stehenden Heere unterhielten, so waren fremde Kriegsdienste der einzige Weg,
welcher sich dieser Neigung darbot. Die sogenannten capitulirten Regimenter
standen unter dem Schutze der betreffenden Kantonsregierungen, genossen ihre
eigene Gerichtsbarkeit und Nationalität. Sie waren eine ehrenvolle Versor⸗
gung, zuweilen eine Quelle der Bereicherung für die zahlreichen Familien der
höhern Stände, für die jüngern Söhne der großen Bauerhöfe und Alpenbesitzer
und wurden in manchen Kantonen als eine Schule der Bildung betrachtet, aͤhn⸗
lich wie die Wanderschaft der deutschen Handwerksgesellen. Da der Pabst, die
Könige von Frankreich und Spanien, die Republik Holland und Piemont solche
Schweizerregimenter hatten, so darf wohl angenommen werden, daß durch⸗
schnittlich 30 — 40,000 Mann in solchen Diensten standen. Daher fehlte es der
Schweiz, auch nachdem sie in der Neutralitätspolitik eingeschlummert war, doch
nie an höhern und Subaltern-Officieren, an gedienten Unterofficieren und Sol⸗
daten, welche die Miliz zu Hause mit tauglichen Cadres versehen konnten. Es
lag im Interefse der Classen, welche diese Dienste als eine Ressource betrachte⸗
ten, den militärischen Credit der Schweizer, den Ruf der Treue und Tapferkeit
aufrecht zu erhalten, den sie am 10. Auguft in den Tuilerien, in Spanien gegen
die französischen Truppen, unter Napoleon an der Beresina, in den italienischen
Wirren ruhmvoll behauptet haben.
Der Art. 11 der BundesVfssg: „es dürfen keine Militärcapitulationen ab⸗
geschlossen werden“, hat seine Entstehung verschiedenartigen Motiven zu ver⸗
danken. Die Werbungen für solche Regimenter wurden als ein schändlicher
Menschenhandel betrachtet, als ob die Anlockungen zur Auswanderung, welche
man duldet, nicht diesen Namen vielmehr verdienten. Man entsetzte sich ob dem
Gedanken, daß die in Diensten verschiedener Potentaten stehenden Schweizer
in den Fall kommen, sich gegen ihre Brüder schlagen zu müssen: dieses trat aber
in der Wirklichkeit kaum jemals ein, da es ein Zufall gewesen wäre, wenn im
Kriege ein Schweizer-⸗Regiment gerade auf ein Schweizer-⸗Regiment gestoßen
wäre und die Fürsten oder Generale der fremden Armeen aus nahe liegenden
Gründen dieses eher verhüteten. Ferner drückten die Ultra-Demokraten und
Fürstenfresser ihren Abscheu aus, daß freie Schweizer sich als Schergen des Ab⸗