400 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
solutismus und Werkzeuge der Unterdrückung gebrauchen lassen, als wenn die
Aufrechterhaltung der in einem Lande bestehenden Ordnung ein Verbrechen
wäre. Daneben spukte bei vielen der Neid gegen diejenigen Classen und Fa—
milien, für welche die capitulirten Regimenter eine ökonomische Ressource wa—
ren und die Furcht, daß bei reactionären Versuchen in der Schweiz die „gedien—
ten Officiere und Soldaten“ sich mit den weniger geschulten Bürgersoldaten
messen würden. Es ist richtig, daß Officiere, welche ihr Leben in müssigem
Garnisonsdienste verschlendern, oder eine aus allen Elementen zusammengewor—⸗
bene Truppe mit eiserner Disciplin beherrschen, dadurch, wenn nicht individuelle
Capacität und ernste Studien hinzukommen, oft wenig geeignet sind, republi—
kanische Milizen auf geeignete Weise zu discipliniren und zu führen. Aber That⸗
sache ist ebenfalls, daß man in der Schweiz den immer fühlbarer werdenden
Mangel an gedienten Officieren und Soldaten, welche im schlimmsten Falle
doch wenigstens den mechanischen Theil und gewisse Fertigkeiten des militäri—
schen Wesens und Lebens besitzen, als Nachtheil verspürte, ehe die Bundesbe⸗
hörden im Laufe des letzten Jahrzehnds, unterstützt von einem großen Theile
des Volkes und durch das Verdienst einzelner Männer dem Bundesheer und
unserem ganzen Wehrwesen einen Grad der Entwickelung, der Ausbildung und
der materiellen Ausrüstung verschafften, welcher wohl ziemlich das Höchste ist,
was bei Milizen sich erreichen läßt. Aber dieses System legt der Eidgenossen⸗
schaft, den Kantonen und den Einzelnen Opfer auf, wovon man an manchen
Orten, wo die Nachahmung empfohlen wird keine klare Vorstellung hat.
Endlich müssen wir als eine der wesentlichsten Ursachen des in der Schweiz
unter allen Ständen und Classen beinahe allgemeinen militärischen Geistes die
Volkssitten anführen. Da die Regierungen keine stehenden Truppen hatten, son⸗
dern in allen Fällen, welche militärische Anordnungen nothwendig machten —
wenn die Grenzen durch die fremden Heere kriegführender Mächte bedroht wur—
den, bei Conflicten zwischen den Kantonen, wegen localer Interessen, in den
rraurigen Kriegen, welche der confessionelle Hader veranlaßte, bei Aufstäͤnden
oder sonstigen Störungen der öffentlichen Sicherheit — auf die Milizen ange⸗
wiesen waren, so war der Besitz von Waffen nicht bloß allgemeines Volksrecht
sondern Pflicht: in mehren Kantonen war das Recht sich zu verehelichen, be⸗—
dingt durch Aufweisung der militärischen Equipirung; der militärische Rock
war das Ehrenkleid des Schweizers. Es gab kaum einen öffentlichen Act, z. B.
Beschwörung der Verfassung, Installation eines Beamten, eines Bischofs oder
Pfarrers, Einweihung eines Tempels, Processionen der Katholiken, wo nicht
das Militär hätte paradiren, die Trommel erschallen, Salven abgefeuert wer⸗
den müssen; Winzerfeste, Hochzeiten, Frühlingsfeier, Gedächtniß ruhmvoller
Nationalereignisse, Jugendfeste konnten ohne das Knallen der Mörser und
Flinten nicht gefeiert werden. Die Knaben und die heranwachsenden Jünglinge