9. Die Republiken. 401

hatten ihre Waffenübungen, Umzüge, Schießübungen mit Prämienaustheilun⸗
gen. Die Schützengesellschaften und Schützenfeste, welche allerdings seit 1830
zahlreicher, großartiger, zugleich aber luxurioser, pomphafter und mit allerlei
Beiwerk gemischt worden sind, datiren schon aus alten Zeiten. Vor und nach
1798 traf man auf der Landschaft an Sonntagen die Dorfjugend an Kreuzwe⸗
gen versammelt, um mit der uraltschweizerischen Armbrust sich im Zielschießen
zu üben. Dieses Alles lief nicht immer ohne Unfälle oder Unfugen ab. Aber
diese das ganze Volksleben und alle öffentlichen Anlässe begleitenden Traditio—
nen aus der alten Schweizergeschichte, weckten im Volke von früher Jugend die
Neigung und Bereitwilligkeit zu Waffenübungen und bei vielen den Drang
nicht bloß vom Ruhme der Ahnen zu zehren. Der Untergang der alten Schweiz
wurde durch die Gefechte im Grauholz, bei Gümminen, an der Scheidellagi,
bei Stanzstad, im Bündner-Oberlande geadelt. Die junge Schweiz verstärkte
diese Hebel des militärischen Geistes einerseits durch gesetzliche Ausdehnung und
Ermunterung der Schießübungen, anderseits durch die Organisation von Ca⸗
dettencorps der schulpflichtigen und studirenden Jugend. Es möchte schwer fal⸗
len anderwärts, wo solche Sitten nicht seit vielen Generationen festgewurzelt
sind, ohne den Kern eines stehenden Heeres eine Miliz zu organisiren, welche
zumal in flachen Gegenden, im Stande wäre sich mit stehenden Truppen zu
messen; vgl. B. J. 8 15.

815. Das Steuerwesen in der demokratischen Schweiz.

Manche Leser dieses Handbuches werden die Frage aufwerfen, welche Vor⸗
theile die republikanische Staatsform den Schweizern in Hinsicht der Steuerlast
und der Abgaben gebracht habe und manche mit den gegenwärtigen Zuständen
nicht zufriedene Schweizer werden antworten, daß die Steuerlast sich seit 1830
und beziehungsweise seit 1848 fortwährend vermehrt habe. Wir stellen dieses
nicht in Abrede und wollen sogar zugeben, daß die Abgaben und Steuern, di⸗
recte und indirecte, welche der Bund und die Kantone beziehen und die Loral—
steuern aller Art für Kirchen, Armenwesen, Volksschule, Straßenwesen, Poli⸗
zei, Verschönerungsbauten u. s. f. den Steuern, welche die Unterthanen mancher
constitutioneller Staaten entrichten, ziemlich gleich kemmen mögen, zumal wenn
auch noch die Opfer in Anschlag genommen werden, welche das im vorigen dge⸗
schilderte Militärwesen den Einzelnen auflegt. Es ist im Allgemeinen schon oft
gesagt worden, daß in Staaten, wo das Volk durch das Organ seiner Vertreter
die Steuern decretirt, die Höhe derselben sich nicht vermindere, und dieses hat
sich auch in der Schweiz bewahrheitet. Allein dieses ist kein Grund die Vor—
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verwaltung hatte und die Budgets der Kantone viel kleiner waren, zu läugnen.
Escher, Handb. d. prakt. Politik. II.