102 Die formale Politik oder Verfafsungslehre.
Es ist ebenfalls schon längst gesagt und begriffen, daß eine wohlfeile Regierung,
welche für die öffentlichen Bedürfnisse nicht sorgt, keine Ausgaben macht, um
die Fortschritte in allen Gebieten zu fördern, wegen ihrer Wohlfeilheit keine
zute Regierung ist und daß die öffentlichen Ausgaben sich nach den Leistungen
richten müssen. Bei den verständigen Classen des Schweizervolkes ist die Ueber⸗
eugung ziemlich allgemein, daß wir bei der erhöhten Steuerlast, die persön—
lichen Leistungen inbegriffen, uns besser befinden als die Unterthanen der mei⸗
den monarchischen Staaten. Es wäre eine schwierige und zeitraubende Nach⸗
forschung und statistische Zusammenstellung nothwendig, um den Gesammtbe⸗
trag der Steuerlast in der Schweiz und die Durchschnittsrata der Einzelnen
auch nur annähernd zu ermitteln, da bei der Autonomie der Kantone und der
Gemeinden die Steuersysteme und die Verlegung sehr verschieden, die Last je
nach den socialen Verhältnissen ungleich drückend und an den meisten Orten die
Verwaltung des Schulwesens, des Kirchenwesens, der Armenunterstützung und
die Polizeiausgaben getrennt sind.
Wir wollen nicht geltend machen, daß freie Bürger die Steuern, welche
ihre Vertreter, die ihren Willen repräsentiren, decretiren, freiwillig zahlen, da
iich hierüber manches sagen ließe. Aber folgende kurze Bemerkungen dürften
genügen, um die Behauptung zu rechtfertigen, daß unsere Mitbürger in Hin—
icht der Steuern sich besser stehen als die Unterthanen der meisten Monarchieen.
Die Opfer, welche die Einzelnen vermöge der Wehrpflichtigkeit zu tragen haben,
dürfen nicht kurzweg nach einer Schätzung versäumter Geschäfte oder Arbeits⸗
tage berechnet werden, da diese Opfer durch das Selbstgefühl des freien Wehr⸗
mannes aufgewogen werden (K14) und die Militärübungen für viele eine Er—
holung von ihren alltäglichen Berufsgeschäften sind. Dann ist im Allgemeinen
unbestritten, daß nicht der numerische Betrag der Abgaben an sich sondern die
Verlegung und die productive oder unproductive Verwendung wesentlich über
den Druchk der Steuerlast entscheidet. Wir behaupten nicht, daß das gegenwär⸗
tige Steuersystem das zweckmäßigste sei, und werden diesen Punkt im XI. Buche
aäher besprechen. Aber von großer Wichtigkeit ist, daß im Steuerwesen voll⸗
ommene Rechtsgleichheit statt findet, da es keine privilegirten, steuerfreien Clas⸗
sen oder Besitzungen gibt. Was die Verwendung betrifft, so gibt es in der
Schweiz keine Hauptstadt, zu deren Gunsten, wie in Frankreich das ganze Land
ausgebeutet wird, keine Civil- oder Militär-Beamte, welche aus der Staats⸗
kasse immense Revenuen beziehen und dieselben auf eine luxuriose Weise ver⸗
geuden. Die öffentlichen Ausgaben sind durchweg productiv, insofern man auch
das Unterrichtswesen, die Rechtspflege und Aehnliches als productiv im höhern
Sinne anerkennt. Das Rechnungswesen ist strenger Controle unterworfen,
welche durch die Behörden, die Oeffentlichkeit und die Preßfreiheit geübt wird.
Die Localifirung vieler Ausgaben dient dazu, diese Controle sowohl in Hin—