9. Die Republiken.
ausgezeichnetem Grade besaßen. Allerdings haben in der Bewegung, welche der
Conflict in den Colonieen erregte, auch die Grundsätze der individuellen Frei⸗
heit und der socialen Gleichheit sich in einzelnen Stimmen vernehmen lassen,
wie es bei solchen Bewegungen jedesmal geschieht, da diese Grundsätze aus
Ideen entspringen, welche dem menschlichen Bewußtsein eingepflanzt sind und
jedesmal sich kund geben, wenn die staatliche und sociale Ordnung zur Unter⸗
drückung wird und eine Reaction hervorruft; aber die ursprünglichen Motive,
welche die Insurrection erzeugten und die entscheidenden Beweggründe, welche
fortwährend die große Mehrzahl der Colonisten bestimmten, sind aus concreten
Verhältnifsen geschöpft und auf positives Recht gegründet.
Am Ende des 15. Jahrhunderts hatte die Entdeckung von Amerika bei
den Regierungen der christlichen Staaten in Europa die Aussicht und die Be—
gierde erweckt ihr Gebiet in jenen unermeßlichen Gegenden durch Besitznahme
derselben zu erweitern und sich neue Quellen des Reichthums zu verschaffen; sie
glaubten sich dazu berechtigt, weil die Eingeborenen Heiden wären und es
Pflicht sei, den Götzendienst zu vernichten und das Christenthum auch mit Ge⸗
walt zu verbreiten, und weil große Länderstrecken überall nicht von ansässigen
Völkein bebaut waren, sondern von herumschweifenden Stämmen, welche sich
durch Jagd ernährten, durchstreift wurden; einerseits reizte die Kunde von Reich⸗
thümern an Gold und Silber, welche in gewissen Bezirken gefunden waren, die
Habsucht, anderseits die Wehrlosigkeit der Eingebornen, welche nicht einmal
eiserne Waffen besaßen und den Gebrauch der Feuerwaffen gar nicht kannten.
Da die Gewalt gern für Recht erklärt, was ihrem Interesse zusagt, und die
europäischen Regierungen andern die gleiche Befugniß, welche jede für sich in
Anspruch nahm, auch zugestehen mußten, so wurde es ein anerkannter Grund⸗
satz des europäischen Voͤlkerrechts, daß jede christliche Regierung befugt sei dieje⸗
nigen Ländereien in Amerika, welche sie oder ihre Bevollmächtigten und See⸗
fahrer zuerst entdeckt hätten und noch für keine andere Regierung in Besitz ge⸗
nommen seien, für sich in Besitz zu nehmen; diese Befugniß wurde als ein
Souveräuitätsrecht betrachtet und den Angehörigen des besitznehmenden Staa⸗
tes oder andrer Staaten nicht erlaubt, ohne hoheitliche Bewilligung sich in
jenen Ländern, auch wenn sie ganz unbewohnt oder unangebaut waren, als freie
Colonisten anzusiedeln und unter sich Verbindungen einzugehen; diese Maxime
war in engem Zusammenhang mit dem Grundsatze, daß kein Unterthan eines
Staates oder vielmehr eines Monarchen eigenmächtig sich von dem Unterthans⸗
oerband lossagen dürfe. Diese Theorie ist noch später von den berühmtesten
Lehrern des Völkerrechts als geltend gelehrt Vattel L. J. Chap. XVIII. § 205 -
209. Grotius, De J. B. ac Pacis L. II. Cap. X. S 10. Vgl. Wheaton, Elémens
 du droit international IJ. Partie Chap. IV. 85. Heffter, Das europ.
Völkerrecht der Gegenwart 8 70). Nach diefem Grundsatze sind denn auch im

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