408 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
16. Jahrhunderte die Länderstrecken, welche das jetzige Gebiet der 13 engli⸗
schen Colonieen in N.A. ausmachen, von welchen die Unabhängigkeitserklärung
im J. 1764 ausging, für die englische Regierung in Besitz genommen und als
neue mit dem englischen Staate eo ipso verbundene Gebiete erklärt worden.
Aus diesem ergibt sich nach positivem europaͤischem Völkerrecht und Staatsrecht,
als nothwendige Folgerung, daß die Auswanderer, welche aus England nach
jenen Gegenden auswanderten und sich dort ansiedelten nicht von ihrem Unter⸗
hansverband ledig wurden oder behaupten konnten, daß sie als freie Indivi—
zduen im Naturstand unabhängige Gemeinwesen stifteten); sie blieben, wie in
der Heimath brittische Unterthanen und den englischen Gesetzen unterworfen.
Dieses haben auch die Bewohner der 13 Colonieen anerkannt bis zum Aus—
bruche des Conflictes, welcher zur Trennung und Unabhängigkeitserklärung
führte. Auch hätten sie dieser vom geschichtlichen Standpunkte um so weniger
widersprechen können, als thatsächlich für alle 13 Colonieen den ersten Ansied⸗
lern und Rechtsvorfahren der sich auflehnenden Besitzer die Niederlassungsbe⸗
villigung, die Concession der Ländereien und die Verordnungen betreffend die
nnere Verwaltung von den Königen und Königinnen verliehen waren, auch
in allen diesen Colonieen Statthalter der Krone (governors) an der Spitze der
Verwaltung standen. Aber eben aus ihrer Eigenschaft als Angehörige Eng⸗
lands leiteten die Colonisten die Gründe ab, sich den neuesten Zumuthungen
der englischen Regierung zu widersetzen, indem sie die Grundsätze des engli—
schen Rechts anriefen und solche Zumuthungen als Verletzung derselben dar⸗
tellten. Die Colonisten stützten sich auf folgende Argumente: da wir als An—
gehörige Englands mit königlicher Bewilligung in eine englische Besitzung aus⸗
wanderten, so sind wir auch in Amerika freie Britten und unter dem Schutze
des englischen Rechtes geblieben und dieses wurde uns, beziehungsweise unsern
Voreltern und Rechtsvorfahren, den ersten Ansiedlern durch königliche Verord—
nungen, Verleihungen (Charters) oder Patente ausdrücklich und auf alle Zeiten
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aig oder seine Regierung nicht befugt ist über das Eigenthum der Privaten will⸗
kürlich zu verfügen, daß er keine Steuern erheben darf als diejenigen, welche
ihm von der Nation durch ihre Vertreter (Repräsentanten) bewilligt werden;

*) Eine einzige Ausnahme macht die erste Gründung einer Niederlassung der um ihres
Glaubens willen verfolgten Brownisten, welche auf gut Glück sich zur See begaben, um am
Hudson sich nieder zu lassen; aber durch Sturm an die Küste von New-Plymouth verschlagen
vurden, wo sie ohne hoheitliche Bewilligung sich ansiedelten und durch Vertrag, welchen 41
Personen unterzeichneten, ein freies Gemeinwesen stifteten, in welchem Gütergemeinschaft gel⸗
ten sollte; aber diese Colonisten sahen sich bald genöthigt von diesem 1620 geschlossenen Contrat
 social abzuweichen und von der Krone England Anerkennung, Schutz und Autorität zu
erbitten, welche ihnen 1629 durch ein Patent ertheilt wurden, das der königliche Colonialrath
zu Plymouth in England ausstellte und in welchem nachträalich der Landbesitz concedirt war.
Exceptio firmat regulam.