9. Die Republiken.
kennung einer gemeinsamen Bundesbehörde zu bewirken. Aber als dieses ge⸗
lang, war die Organisation der einzelnen Bundesstaaten schon vorhanden; jede
Colonie wurde in ihren innern Angelegenheiten nach der schon vorhandenen
Organifation und den hergebrachten Gewohnheiten verwaltet, Reformen auf
gesetzlichem Wege vorbehalten. Die Verbrüderung aller Colonieen zu einer
Nation wurde wesentlich erleichtert durch die gemeinsame Abstammung aus Eng⸗
land, durch die gemeinschaftliche Grundlage ihres Rechtslebens in dem engli⸗
schen Rechte, soweit dasselbe in den Verhältnissen der Colonieen sich anwenden
ließ. Das Uebrige wurde durch die gemeinschaftliche Noth bewirkt, welche zu
vereinter Abwehr des gemeinschaftlichen Feindes nöthigte *).
Wir glauben gezeigt zu haben, daß die republikanische Verfassung der
V. St., ihre Verbrüderung zu einer Nation und die Unabhängigkeitserklärung
aus bestimmten factischen Verhältnissen und geschichtlichen Ursachen hervorging,
welche nicht willkürlich geschaffen werden könuen und ohne welche der Versuch
Gleiches zu erstreben, mißlingen müßte.
Wir haben aber noch zu beweisen, daß auch die nationalen Eigenthümlich⸗
keiten der Bevölkerung als ein Hauptfactor in der Emancipation der Colonieen
gewirkt haben. Wir lassen Burke sprechen, welcher als Stimmführer der Oppo⸗
tion im englischen Parlamente, welche die harten Magaßregeln gegen die Co⸗—
lonieen tadelte und für dieselben Parthei ergriff, sich also ausdrückte): „In
dem Charakter der Amerikaner ist Liebe zur Freiheit der Hauptzug, welcher dem
Ganzen das Gepräge gibt: und da eine eiftige Liebe immer eifersüchtig ist, so
werden die Colonieen mißtrauisch, widerspenstig und unbändig, wenn sie den
geringsten Versuch wahrnehmen ihnen dasjenige, was allein in ihren Augen
dem Leben Werth gibt, mit Gewalt zu entreißen oder hinterlistig durch Chicane
zu entziehen. Die kühne Freiheitsliebe ist in den englischen Colonieen mächtiger
als bei irgend einem andern Volk auf Erden; dieses hat mehrfache Ursachen der
gewaltigsten Art. Allervorderst sind die Bewohner der Colonieen Abkömmlinge
von Engländern: Die Engländer sind eine Nation, welche immer noch, hoffe
ich, die Freiheit in Ehren hält, früher dieselbe enthusiastisch verehrte. Die Aus—
wanderung fand statt zu der Zeit, als in England der Geist der Freiheit aufs

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*) Eine kritische Beleuchtung der Geschichte der Unabhängigkeitserklärung, ihrer Motive
aund Vorbereitung vom geschichtlichen und staatsrechtlichen Standpunkt liefert das soeben er⸗
schienene Werk: Der nordamerikanische Unabhängigkeitskrieg von Ferdinand
Pfister. Der Verfasser stellt mit Recht die frühere Vergoͤtterung der nordamerikanischen Tha⸗
len und Zustände in ihrer Blöße dar und die Unabhängigkeitserklärung als eine rechtswidrige
Auflehnung und das Werk des Eigennutzes, aber er ist zu sehr befangen auf dem Standpunkte
des formellen und positiven Rechts und mißkennt das Naturgefetz, welches die Emancipation
nothwendig erzeugte und die Grundsätze des materiellen Rechts, wohl zu unterscheiden von den
Theorieen, welche als Aushängeschild dienten.
ABurke, Soeech on Taxation of Americs in 1774.]