112 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Höchste gesteigert war. Diesen Gang, 'diese Geistesrichtung nahmen die Aus⸗
wanderer mit sich als ste von Euch schieden. Daher haben sie nicht bloß Liebe
zur Freiheit, sondern zur Freiheit nach englischen Begriffen und Grundsätzen.
Es gibt keine abstracte Freiheit, wie denn überhaupt nichts Abstractes in der
Wirklichkeit existirt. Die Freiheit knüpft sich an irgend einen concreten Gegen⸗
stand und jede Nation hat für sich irgend einen bestimmten Punkt ergriffen,
welcher nach ihrer Gesinnung über ihr Glück entscheidet. Nun hat es sich ge—
schichtlich gemacht, daß in unserem Lande die Kämpfe für Freiheit sich von den
frühesten Zeiten hauptsächlich um die Frage der Besteuerung drehten. In den
Republiken des Alterthums betrafen die politischen Kämpfe gewöhnlich das
Recht die Magistrate zu wählen oder das Verhältniß der verschiedenen Staͤnde:
die Geldfrage trat dabei nicht in den Vordergrund. In England war das an⸗
ders. Wegen der Steuerfrage wurde von den talentvollsten Schriftstellern, von
den ausgezeichnetesten Rednern gestritten, von den hochherzigsten Männern ge⸗
kämpft und gelitten. Um die ganze Wichtigkeit dieses Punktes in ihr volles
dicht zu setzen, durften diejenigen, welche die Vortrefflichkeit der englischen Ver—
jassung darzustellen strebten, das Recht der Steuerverwilligung nicht lediglich
als eine Thatsache des positiven Rechtes behaupten, indem sie bewiesen, daß
laut Inhalt uralter Pergamenturkunden oder infolge Herkommens dieses Recht
einer gewissen Corporation, das Haus der Gemeinen genannt, zustehe: ste gin⸗
gen weiter und suchten darzuthun, wie sie es mit Erfolg thaten, daß dieses nach
der Theorie so sein müsse, weil das Haus der Gemeinen das Volk unmittelbar
vertrete, möchten die Orakel des positiven Rechtes dieses so festgesetzt haben oder
nicht. Sie verwendeten alle erdenkliche Mühe um als ein Axiom darzustellen,
daß in der Monarchie, wenn sie nicht eine absolute Despotie sei, dem Volke
das Recht zustehen müsse, sei es unmittelbar oder mittelbar durch Stellvertreter
das Geld zu bewilligen, welches aus seinem Beutel fließe. Diese Begriffe und
Grundsätze haben die Colonieen von Euch als Blutsverwandte geerbt: ihr Frei—
heitssinn, wie der Eurige, hat sich an diesen speciellen Punkt der Steuerverwil⸗
ligung geknüpft und damit identificirt. Die Freiheit möchte in zwanzig andern
Beziehungen gefährdet oder gewährleistet werden, es würde sie nicht sehr befrie—
digen oder aufbringen; auf diesem Punkte fühlen ste ihr den Puls und jenach—
dem dieser schlägt, halten sie sich für krank oder gesund. Die Art, wie Ihr sie
früher behandelt habet, es sei Milde oder Nachlässigkeit gewesen, Weisheit oder
Mißgriff, bestärkte sie in der Absicht, daß jene Grundsätze von allgemeiner Gül—
tigkeit und für sie wichtig seien nicht minder als für Euch.
In diesem angenehmen Irrthume wurden sie noch weiter bestärkt durch die
Organisation ihrer localen gesetzgebenden Versammlungen. Ihre Verwaltung
ist in hohem Grade volksthümlich; in einigen Colonieen ist die Verwaltung
ganz volksthümlich; in allen aber hat die Volksvertretung den überwiegenden