116 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
figkeit als ihr; es fügt sich darein und wartet auf günstige Gelegenheiten. Dies
ist das unabänderliche Gesetz, welchem alle Regierungen unterworfen sind,
welche große Gebiete und getrennte Provinzen beherrschen.“
Wir haben diese Rede ausführlich aufgenommen, weil sie nicht nur auf
das Thema, welches uns hier beschäftigt, helles Licht wirft, sondern an sich für
Freunde praktischer Politik höchst interessant ist und über manche der in frühern
Abschnitten dieses Handbuches besprochenen Punkte neue Belehrung verbreitet.
Das Gesagte wird genügen, um die geschichtlichen und natürlichen Ur⸗
sachen klar zu machen, welche die Unabhängigkeitserklärung der V. St. herbei—
führten, in Folge welcher Provinzen, die früher unter der Suzeränitaäͤt der eng⸗
lischen Krone standen, sich zu einem Bunde von Republiken gestalteten. Aber
noch haben wir die Ursachen anzugeben, welche bewirkten, daß das demokra⸗
cische Princip das herrschende in diesen Colonieen ist. Dieses erklärt sich im
Wesentlichen einfach aus der Thatsache, daß von Anfang an in diesen Ansied—
lungen Rechtsgleichheit herrschte, daß es keinen Adel und keine Hörigen gab,
die Demokratie also nicht durch eine Emancipation oder Insurrection eingeführt
werden mußte, sondern bereits existirte als die Lostrennung von England er⸗
folgte. Die Conressionen von Laͤndereien an die Ansiedler wurden in derjeni⸗
gen Form vollzogen, welche in England einen Titel verleiht, der dem Wesen
aach den Allodialbefitz eines freien Bauernhofes verschafft, ohne Privilegium
aber auch ohne irgend eine Servitut oder Reallast, viel weniger ohne eine Ab⸗
hängigkeit von irgend einem Edelsitze, deren es keine gab. (Story Const. of
the U. St. Book J. &amp; 172). Die Regierung in England hielt es im Interesse
des Mutterlandes die Colonialbevölkerung durch Concession von Laͤndereien
möglichst zu vermehren und der Ueberfluß an immensen Landstrichen gestattete
diese Ländereien um geringen Preis zu überlassen, um so mehr als dieselben
erst urbar gemacht werden mußten und ohne Menschen, welche sie bauen woll⸗
ten, werthlos waren. So erhielt jeder Hausvater freies Grundeigenthum soviel
er bedurfte um durch extensive Landwirthschaft Raubbau) seine Familie zu erhal⸗
en und Vieh zu züchten. Wie hätten unter diesen Umständen Edelsitze (maaors)
 mit abhängigen Hubern oder Hofjüngern entstehen können? oder wie
hätte es einem Landwirthe einfallen können, Land von einem Gutsbesitzer zu
pachten, da er Staatsländereien als Eigenthum erhalten konnte). So war
die Rechtsgleichheit (Demokratie) das ursprüngliche factische Verhältniß unter

*) Nicht unwesentlich trug zur Stärkung des demokratischen Princips bei, daß in den
meisten Colonieen das Vorrecht des Erstgebornen auf die väterliche Verlassenschaft ausgeschlof⸗
sen und gleiche Erbberechtigung aller Kinder oder gleichnahen Verwandten sanctionirt und
Liegenschaften gleich dem Mobiliarvermögen für perfönliche Schulden haftbar gemacht wur⸗
den. Story a. a. O. 179 182. Durch diese Grundsätze wurde die Varcellirung der großen⸗
Ländereien und die Vermehrung von Bauergütern mäßiger Ausdehnung befoördert.