9. Die Republiken.
der Agriculturbevölkerung; unter den industriellen und mercantilischen Classen,
den Bewohnern der Küstenstädte und Seehafen, Handwerkern, Groß⸗- und
Kleinhändlern, Seeleuten, war dieselbe naturgemäß. Zur Bestätigung ent—
heben wir aus Roscher's Werk über die Colonieen folgende Stelle J. Ab—
heil. J. Cap. 3). „In ihrem Innern besttzen die Ackerbaucolonieen gewöhn—⸗
lich einen sehr demokratischen Charakter. Wer dem Urwald den Acker im
Schweiße seines Angestchtes abgewinnen muß, wer überflüssiges fruchtbares
Land in Besitz nehmen kann, sich und die Seinigen gegen wilde Thiere und
Menschen vertheidigen muß, gewinnt einen selbstständigen Charakter und ist
aicht geneigt einem Edelmann zu frohnen. Dazu kommt, daß eine solche An—
stedelung meist nur die Sache von Leuten ist, die weder reich noch ganz mittel⸗
los sind.“
Wenn demuach die Demokratie in den V. St. keine gemachte, auf
Grund abstracter rechtsphilosophischer Sätze decretirte, sondern natur⸗
wüchsig, in concreten Verhältnifsen gegründete ist, so ist ste anderseits
aicht die Demokratie des Suffrage universel. Das Stimmrecht bei den Wah—
len der Localbehörden und der Volkskammer des Bundes ist in den verschiede⸗
nen Staaten sehr ungleich regulirt. Zur Zeit der Unabhängigkeitserklärung war
dieser Punkt in den frühern Provincialverfassungen auf mannichfach verschie—
dene Weise geordnet; in den Staaten, welche spaͤter dem Bunde einverleibt wur⸗
den, wie auch in den durch Revision veränderten Verfassungen der ältern Bun—
desstaaten herrscht eben so wenig Uebereinstimmung. »In no two of this statezonstitutions
 will it he found that the qualifications of the voters are settled
 upon the same uniform basis. So that we have the most ahundant
proof that among a free and enlightened people, convened for the purpose
 of establishing heir own forms of government and the rights of their
oven voters, the question as to the due regulation os the qualifications has
heen deéemoed a matter of mere state poliey and varied to meet the wants,
to suit the prejudices and to foster the interests of the majority. An absolute
 indefeasible right to elect or he eélected seems never to have heen
asserted on one side or denied on the other; but the subjecet has heen
freely canvassed as one of mere civil polity, to he arranged upon sucha
hasis as the majority may deem expedient with reference to the moral,
physical and intelleotual condition of the particular state.« Stor y, Constit.
 of the U. St. Book III. d 581. (dieses Thema erörtert Stor y umständ—
lich S 576 —-8580, er citirt u. a. Lie ber, Encyclopaedia Amer. Art. Constilution,
 Paley, Moral philosophy B. 6. Chap. 7.) In einigen Staaten ist
das Stimmrecht allgemein, in andern bedingt durch Güterbesitz oder Verstene—
rung eines gewissen Vermögens; in andern wird dasselbe erworben durch ge⸗
leistete Militärdienste (Story d 581). Als die Bundesverfassung in Berathung
Escher, Handb. d. prakt. Politik. II. 27

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