9. Die Republiken. 425
hat der Leser in J20 gesehen, wie Burke schon zur Zeit der Lostrennung die
Folonisten als ein Volk schildert, welches mit dem größten Eifer das Studium
der Rechtswissenschaft betreibe: und es wird nicht nöthig sein die Namen eines
Livingston, Wheaton, Kent, Story, anzuführen um den Beweis zu führen,
daß die Rechtsphilosophie und das öffentliche Recht in Amerika von Männern
der höchsten Begabung und mit Gründlichkeit behandelt wird. Laboulaye
im Diet. genér. de la polit. Art. Etals-Unis p. 977) gibt an, daß in den
V. St. 19 Rechtsschulen existiren; die Röports des Bundesgerichts beweisen
mit welcher Gründlichkeit, Objectivität, Scharfsinn, dieser Gerichtshof den
hm anvertrauten wichtigen Functionen vorsteht. Derselbe Statistiker gibt eine
ummarische, aber umfassende Uebersicht des Unterrichtswesens in den V. St.
ind kommt zu dem Schlusse, daß ihre Theologen und Mediciner sich mit den
europäischen messen können: dieses Urtheil wird auch durch die Literaturge⸗
chichte der neuern Zeit bestätigt, welche eine bedeutende Zahl amerikanischer wis⸗
senschaftlicher Größen ersten Ranges in allen Gebieten der Wissenschaft und der
schönen Literatur nennt. Bei allen Flecken, welche dem Charakter der Nord—
amerikaner ankleben, muß anerkannt werden, daß in den V. St. für den
Volksunterricht und für das Unterrichtswesen auf eine Weise gesorgt ist, wie
kqum in den alten Staaten Europa's. (Siehe die sehr interefsanten Angaben
bon Gottard a. a. O.). Der Schulunterricht liegt den Gemeinden ob, welche
zu diesem Zwecke 6 des Kaufpreises von concedirten Staatsländereien bezie—
hen; auch die Bundesregierung hat den Staaten 50 Millionen Acres an—
gewiesen für den Unterhalt und die Bedürfnisse der Gemeindeschulen. In Mas⸗
sachusets hat die Bevölkerung von 1,231,800 Einwohnern im Jahre 18859 für
die Schulen 1,390,382 Dollars gesteuert ohne. 48,000 Dollars Interessen von
den Siaatsländereien. Die höhern Unterrichtsanstalten sind keiner staatlichen
Bevormundung unterworfen, sondern Privatstiftungen, welchen der Staat cor⸗
porative Rechte verleiht. Die Geistlichen der verschiedenen Glaubenspartheien
werden in Seminarien gebildet, welche von den Glaubensgenossen unterhalten
werden. Schließlich mögen hier noch einige Punkte hervorgehoben werden,
welche auffallende Gegensätze zwischen der— Schweiz und den V. St. bezeichnen.
Hier wie dort ist die Republik und die Demokratie nicht durch den Umsturz einer
monarchischen Verfassung bewirkt werden, sondern aus geschichtlicher Entwicke⸗
lung und concreten Verhältnifsen entsprungen. In beiden Ländern zeigt sich
ein volkswirthschaftlicher Aufschwung, dessen Ursache in physikalischen und so⸗
rialen Verxhaltnissen zu finden ist, unabhängig von den politischen Institutionen.
Aber in den V. St. ist die Volksvermehrung das Product des Ueberflusses an
fruchtbaren Ländereien, welche von den Ansiedlern beinahe, wenn nicht ganz
ohne Entgelt in Besitz genommen werden können, eine zahlreiche Familie eine
HZülfe für den Vater; die Schweiz ein kleines Land in enge Grenzen einge—