126 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
schlossen, die Grundstücke in den meisten Gegenden hoch im Preise und der
Ueberschuß der Geburten über die Todesfälle findet kaum die nöthigen Subsi—
stenzmittel besonders wenn der Fabrikverdienst stockt. Daher eine starke Emigra—
cion, in Amerika massenhafte Einwanderung, die mit offenen Armen empfangen
wird. Der Anfsiedler in den V. St. verschafft sich die Mittel zu reichlicher Be—
friedigung seiner Bedürfnisse mit geringer Mühe durch Raubbau; der schweize—
rische Landwirth und Güterarbeiter muß anstrengende Arbeit verrichten, um sich
im Besitze seiner Grundstücke zu behaupten oder sein Leben zu fristen. Und den—
noch in der Schweiz große Anhänglichkeit an die Heimath, in den V. St. Hei⸗
mathlofigkeit. In der Schweiz steht Redlichkeit immer noch bei dem Kern des
Volkes in Ehren; in den V. St. ist der Humbug und die Zahlungsflüchtigkeit
neben Pietisterei und Heuchelei an der Tagesordnung.
Die Amerikaner beweisen einen unbezähmbaren Freiheitssinn gegenüber
ihren eigenen volksthümlichen Behörden, wie früher gegen die Suzeränität
Englands; aber dieser Freiheitssinn schließt nicht aus, daß 15 Staaten mit
einer freien Bevölkerung von ca. 8,600, 000 über 4 Millionen Sklaven in Be⸗
sitz haben, daß unter diesen Virginien das Züchten von Sklaven zum Verkauf
betreibt, und früher auch die Küstenbewohner der nördlichen Staaten, welche
keine Sklaven besitzen, sich bei der Einfuhr von Sklaven aus Afrika betheilig—
en. Doch abgesehen von der Negerstklaverei ist nicht zu übersehen, daß bei der
Ankunft der Anstedler der ältern Staaten zahlreiche Stämme der rothhäutigen
Race als Jäger, Fischer und Hirten diese Gebiete, wenn auch meist ohne Acker⸗
bau und feste Sitze bewohnten, und durch die Colonisten theils ihrer nationa—
len Selbstständigkeit beraubt, theils verdrängt wurden: diese Indianer sind jetzt
in den 19 Staaten, welche keine Sklaven halten, auf beiläufig 27, 000 Köpfe
herabgebracht. Auch dieses Verhältniß und das Bewußtsein des verübten Un—
cechts — wenn auch abgestumpft — trägt nicht dazu bei den sittlichen Charakter
der Colonisten und ihren Rechtssinn zu heben.

19. Die individuellen Rechte der Pürger der V. St.*)
l. Die Bedingungen des Bürgerrechtes.
Art. 4. Section 2. der Bundesverfassung bestimmt: »the cilizens of each

*) Die Constitution of the U. St. enthält keine déclaration des droits de homme et
du citoyen (Grundrechte) obgleich in den Verfassungen der meisten Statos eine solche aufge—
nommen ist. Es wurde mit Recht gesagt, daß die ganze Constitution eine solche sclaration
sei, daß die speciellen und formellen bills of right in Monarchieen gefordert wurden, um die
Rechte des Volkes gegen die Willkürherrschaft sicher zu stellen, daß sie leicht unvorsichtige Be—
stimmungen zu unabänderlichen Normen machen u. a. mehr. Dagegen werden aber auch trif⸗
tige Gegengründe angeführt: einige Desiderien sind durch die nachträglichen Amendments to
the Constitution erlediat. S. Slory B. III. Ch. 44. 81852ff. 2. Kent, Comment. Lect. 24.