9. Die Republiken.
ztate shall he entitled to all privileges and iminunities in the several stalosc
 d. h. wer in irgend einem der Bundesstaaten Bürger ist, besitzt eo ipso
das allgemeine Bürgerrecht in allen V. St. und kann als solcher die bürger⸗
lichen und politischen Rechte in jedem Staate ausüben, in welchen er sein Do⸗
micil wählt. Diese Bestimmung ist ganz dem Wesen eines Bundesstaates an⸗
gemessen und in der schweizerischen Bundesverfafsung durch das Recht der freien
Niederlassung nur theilweise repräsentirt. Auf der andern Seite ist dieses all⸗
gemeine Bürgerrecht in den V. St. in Vergleichung mit der politischen Rechts⸗
gleichheit der Schweizer dadurch von gerinderer Bedeutung, weil in den meisten
Staaten das bloße Bürgerrecht (eitizenship) nicht das active Wahlrecht be—
dingt, welches verschieden an Grundbesitz, einen gewissen Census oder andere
Requisite geknüpft ist. Ein Bürger der V. St. kann also durch Veränderung
des Domitils in Hinsicht der Ausübung politischer Rechte gewinnen oder ver⸗
lieren. Es wäre eine sehr falsche Voraussetzung anzunehmen, daß alle Ein⸗
wohner der V. St. WVerbrecher u. dgl. ausgenommen) auch Bürger seien, mit
andern Worten, daß durch die Einwanderung oder Aufenthalt das Bürgerrecht
erworben werde. Der amerikanische Freiheitssinn kennt einen solchen Ultralibe—
ralismus oder ein kosmopolitisches Bürgerrecht nicht. Es ist ein sehr bestimm—
—D taatsbürgern und Fremden (eitizons und aliens).
Fremde sind alle bloßen Aufenthalter oder Niedergelassene, welche das Bürger⸗
recht nicht erlangt haben; sie sind von der Ausübung politischer Rechte ausge⸗
schlossen und können die eitizenship nur erlangen durch die naturalisazion; da
aber diese das allgemeine Staatsbürgerrecht verleiht, welches beliebig in
allen Staaten — das Domicil vorausgesetzt — geltend gemacht werden kann,
so war es im Interesse der einzelnen Vereinsstaaten selbst, daß nicht den Local⸗
dehörden, sondern der Bundesbehoͤrde das Recht reservirt und die Naturalisation
der Bundesgesetzgebung untergeordnet wurde. Constitution Art. 1. Sect. 8.
Nr. 4. Das Gesetz fordert als Bedingung einen fünfjährigen Aufenthalt (rezidence).
 Die Constitution oder Gesetzgebung prunkt nicht mit der allerdings
liberalen Bestimmung, daß alle, welche in den V. St. geboren sind, das Bür⸗
gerrecht besitzen; aber in der Praxis stellt sich die Sache ebenso. Denn die in
Amerika von einem alien Gebornen werden das Requisit der bjährigen resi—
dence geltend machen können, wenn die Familie nicht darauf selbst verzichtet
hat. Das bloße Recht Grundbesitz zu erwerben, die bürgerlichen Rechte — Aus⸗
ubung eines Berufes, Freiheit zu contrahiren u. s. w. — zu genießen, können
die Regierungen der einzelnen Staaten verleihen (denisazion, Tucker, Blackstone.
 App. 365). Daß Kinder eines amerikanischen Staatsbürgers durch die
Geburt den 8tatas des Vaters erwerben und daß ein Aufenthalt außer dem
Gebiete der V. St. den Verlust des Buͤrgerrechts nicht zur Folge hat, ist selbst—
herständlich. In eine weitere Casuistik können wir uns nicht einlassen. Da—

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