128 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
gegen ist wohl zu bemerken, daß auch die Naturalisation den frühern alien
nicht dem gebornen Bürger in Hinsicht der politischen Capacität gleichstellt.
Um in das house of the representatives wählbar zu sein, ist das Alter von
25 Jahren und siebenjähriger Besitz des Bürgerrechtes erfordert
Constitution Art. 1. Section 2). Die Waͤhlbarkeit als Mitglied des Sena⸗
tes ist bedingt durch ein Alter von 30 Jahren und neunjähriges Bürger—
recht (Const. 1. Sect. 3. Nr. 3). Als Präaͤsident der Union kann nur gewählt
werden à natural horn eitizen, welcher sich während 14 Jahren in den V. St.
aufgehalten hat (been fourteen vears à resident within the U. St.) (Art. 11.
Sect. 1. Nr. 5.

II. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
In dieser Beziehung findet in den V. St. die unbeschränkteste Freiheit
statt, welche die in der Schweiz geltenden Grundsätze weit überbietet; allein
auch hierin macht sich wieder das Gesetz der geschichtlichen Entwickelung und
der gegebenen Verhältnisse geltend. Da die ursprünglichen Anstedler der großen
Mehrzahl nach aus ihrem Heimathlande ausgewandert waren, um den Verfol⸗
gungen zu entgehen, welche sie von der religiösen Intoleranz zu erleiden hatten,
selbst aber sehr verschiedenen Religionspartheien und Secten angehörten, so
brachten sie das Princip der Gewissensfreiheit und den Abschen vor Verfolgung
wegen religiöser Ueberzeugungen mit sich, und keine der mannichfaltig verschie⸗
denen Glaubenspartheien und Secten hätte consequent eine exclustve Anerken—
aung fordern können, oder dazu die Macht gehabt, und als der Conflict mit
England ausbrach, mußten ste, um den Kampf virihus unitis zu bestehen, sich
gegenseitig respectiren. Diese gegenseitige Toleranz wurde in Art. 1 der
MAMSmendmentstotheConstitutionals Bundesgesetz sanctionirt: »Congress
 shall make no law respeécting an estahlishment of roligion or prohihiting
 the free exercise theroof.« Cromwell hatte die Grundfätze aͤchter christ⸗
licher Duldsamkeit ausgesprochen und geltend gemacht (s. J. Bd. dies. Handb.
S.424. 8110). Mit welcher Grausamkeit Jakob II. die Intoleranz ausübte und
die gerechte Strafe, welche ihn traf, ist bekannt. In den Colonieen wurden die
Dissenters und Sectirer jeder Art in Frieden gelassen; aber die Toleranz war
eine bedingte, welche nur diejenigen Glaubenspartheien umfaßte, welche die
angenommenen Hauptdogmen des Christenthums bekannten, und so wie in den
protestantischen Ländern Deutschlands und der Schweiz wurden auch in Neu⸗
England diejenigen, welche die angenommenen wesentlichen Dogmen sdie Drei⸗
einigkeit, die Gottheit Christi, die Persönlichkeit Gottes, Vergeltung im Jen—
seits) in Zweifel setzten, als Ketzer verfolgt und verdammt. Später jedoch
wurde durch den Fortschritt der Civilisation diese Härte gemildert und auf die
moralische Verfolgung beschränkt Nun ergriffen aber Maͤnner, welche über den