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Vorurtheilen der Bigotterie standen Jefferson, Franklin, Madison u. a.) die
Gelegenheit, um durch principielle Trennung von Kirche und Staat die Mög—⸗
lichkeit einer Recrudescenz der religiösen Verfolgungssucht oder der bürgerlichen
Intoleranz in der Wurzel zu vernichten. In dem cit. Artikel ist enthalten, 1) daß
keine Kirche privilegirt und aus der Staatskasse subventionirt werden darf, daß
also die Kosten des Cultus von den Genossen der betreffenden Kirche allein zu
tragen sind, 2) daß jede Glaubensparthei ihre Religion frei und öffentlich be⸗
kennen und ausüben darf. Story vertheidigt diese Glaubensfreiheit mit
Waͤrme, gesteht aber, es habe durchaus nicht die Absicht gewaltet, mittelst der⸗
selben das Christenthum als positive Religion zu untergraben, da die Grundsätze
und der Geist desselben der Freiheit günstig und als die Sanction der Moral⸗
gesetze der höchsten Achtung werth seien; er getröstet sich aber, daß eben des⸗
wegen auch die unbeschränkteste Freiheit in religiösen Dingen verbunden mit
oboller Preßfreiheit, wie sie der gleiche Artikel gewährleistet, nie das Christen⸗
thum gefährden werden. (Story B. IIl. Ch. 9. &amp; 621. B. Ill. Ch. 44. 81871
—1873). Es fräaͤgt sich aber, ob nicht die Bundesstaaten competent seien durch
Verfassung oder Gesetz die Glaubensfreiheit zu beschräuken, und die unzweifel⸗
hafte Befugniß, die Requisite des Stimmrechtes nach ihrem Belieben zu be⸗
stimmen kann scheinen für die Bejahung der Frage zu entscheiden; doch
scheint die entgegengesetzte Theorie die vorherrschende zu sein; sie gründet sich
darauf, daß die Localgesetze nicht den Bundesgesetzen entgegengesetzt sein dür⸗
— citiren wir noch
Art. 4. Nr. 3 der Constitution, welcher verordnet: »ihie senators and repre—
Sentalives and tihe members of the several state legislatures and all exebutive
 and judicial osficers hoth of the U. St. and of the several states
shall be bound by oath or affirmation to support the constitution, hut no
reéligious lest shall ever be required as a qualification to any office or
bublic trust under ihe U. St.« Verbindet man damit noch die Bestimmung
Vr. 2 des gleichen Art. 4. ↄthe Conslitution and the laws of the U. St. —
shall be the supreme law of thie land, and the judges in every state shall
be hound thereby, any thing in the constitution or laws of any state to
he contrary not-withstanding;« — so wird man kaum behaupten können, daß
eine Bestimmung in der Verfassung oder den Gesetzen eines Bundesstaates,
—E absolut ungültig
sei, obgleich zugegeben werden muß, daß dieses nicht klar und ausdrücklich gesagt
ist. Die Vorgänge, welche die Verfolgungen der Mormonen betreffen, können
dom Standpunkte des Rechts nicht als ein Beweis des Gegentheils angeführt
werden. Einerseits waren jene Verfolgungen, durch welche die Mormonen
wiederholt aus ihren Wohnsitzen vertrieben wurden, großartige Acte der in den
V. St öftern Ausbrüche roher Volksjustiz Lynch-Justiz, Bethearen), welche

9. Die Republiken.